Erbschaft: Die fünf wichtigsten Urteile zu Lebensversicherungen

16.11.2023

5. Aktueller Ehegatte geht in Rentenversicherungsstreit gegen Ex leer aus

Wer eine Rentenversicherung abschließt und für den Todesfall als Bezugsberechtigten „Ehegatte der versicherten Person" einträgt, muss daran denken, dies gegebenenfalls bei einer Scheidung und Wiederheirat zu ändern. Das geht aus einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hervor.  Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Versicherung und der verstorbenen Ehefrau 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der „Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen in Höhe von 6.255,02 Euro aus, die der zweite Ehemann gerichtlich einklagte. Vergebens! Nach Ansicht der Karlsruher Richter wurde vorliegend der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner der Versicherungsnehmerin, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt. Diese Erklärung werde bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht „automatisch" unwirksam, betonte das Gericht. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgte.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.02.2007, Az.: IV ZR 150/05 (mho)