Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung

18.02.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine der wichtigsten Absicherungen für Berufstätige, da sie im Falle einer Berufsunfähigkeit finanzielle Sicherheit bietet. Doch um im Ernstfall Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu haben, ist es entscheidend, dass die Tätigkeitsbeschreibung korrekt und präzise formuliert wird. Es reicht nicht, allgemein anzunehmen, dass ein Beruf in seiner typischen Form bekannt ist. Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung können dazu führen, dass der Versicherer im Falle einer Berufsunfähigkeit nicht zahlt. In diesem Artikel werden häufige Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung erläutert und Tipps gegeben, wie diese vermieden werden können.

Die Tätigkeitsbeschreibung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob ein Versicherungsnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall berufsunfähig wird. Sie beschreibt die beruflichen Tätigkeiten und die damit verbundenen Anforderungen, die der Versicherte in seinem Arbeitsalltag erfüllen muss. Wenn im Versicherungsfall eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird, prüft die Versicherung, ob die versicherte Tätigkeit noch ausgeübt werden kann. Fehler in der Tätigkeitsbeschreibung können dazu führen, dass der Versicherer eine Leistung verweigert, weil er die Anforderungen des Berufs nicht korrekt einschätzt oder die tatsächliche Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt wird.

Welche Informationen sind erforderlich?

Anhand der konkreten Arbeitsbeschreibung müssen die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit, für einen Außenstehenden nachvollziehbar sein (vgl. Berufsunfähigkeit anhand der letzten Tätigkeit des Versicherten (BGH)). Die Tätigkeitsbeschreibung muss also so detailliert wie möglich sein und verschiedene Aspekte abdecken, darunter:

  • Beschreibung des Arbeitsplatzes und Gesundheitsrisiken: Der Versicherte muss nicht nur die allgemeinen Aufgaben beschreiben, sondern auch etwaige Gesundheitsrisiken oder besondere Merkmale des Arbeitsplatzes darstellen. Nehmen wir als Beispiel eine Krankenschwester, die unter einer Latexallergie leidet. In diesem Fall muss sie nicht nur angeben, dass sie mit Latex in Berührung kommt, sondern auch wie häufig dies in ihrem Arbeitsalltag passiert und welche Auswirkungen dies auf ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit hat, vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2004 – IV ZR 200/03.
  • Angabe der Teiltätigkeiten: Es reicht nicht aus einfach nur „Bürotätigkeit“ zu schreiben. Es müssen vielmehr genaue Angaben zu den geforderten Teiltätigkeiten gemacht werden, insbesondere deren Art, Umfang und Häufigkeit sowie insb. die Bedeutung dieser Tätigkeiten für das Arbeitsergebnis.
  • Darstellung eines typischen Arbeitstags: Eine detaillierte Beschreibung eines typischen Arbeitstags oder, bei wechselnden Tätigkeiten, einer gesamten Arbeitswoche ist erforderlich. In bestimmten Fällen kann auch eine längere Zeitspanne notwendig sein, wie zum Beispiel bei einem Bauunternehmer, der unterschiedliche Aufgaben mit variierender Auftragslage übernimmt. Sammelbegriffe wie „Einkäufe, Materialbeschaffung, Kontrollgänge” genügen hier ohne weitere Aufschlüsselung nicht.
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