Kreditvermittler im Fokus des Gesetzgebers

19.08.2025

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Der Bedarf an Kreditvermittlung ist in den letzten Jahren auffällig gestiegen. Hintergrund dürfte sein, dass sich das Kreditangebot erheblich weiterentwickelt hat und vielfältiger geworden ist. Dabei hat die Digitalisierung maßgeblich zu Entwicklungen auf dem Markt beigetragen. Kunden suchen vermehrt über Online-Portale nach den für sie günstigsten Konditionen. Dort werden neben der Kreditvermittlung oftmals verschiedene Servicedienstleistungen angeboten. Bei gesteigertem Finanzierungsbedarf wenden sich Kunden auch an spezialisierte Kreditvermittlungsunternehmen, die nicht selten mit Geschäftsbeziehungen zu einer Vielzahl von deutschen, aber auch europäischen Kreditinstituten werben.

Kreditvermittler sind daher verstärkt in den Fokus des nationalen und europäischen Gesetzgebers gerückt. Für Kunden und insbesondere Kreditvermittler gibt es bereits nach aktueller Gesetzeslage einiges zu beachten. Spätestens bis Mitte November 2025 muss zudem eine neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat vor wenigen Wochen hierzu einen Gesetzesentwurf veröffentlicht. Die Auswirkungen für die Praxis sind nicht unerheblich, insbesondere wenn sich Verbraucher an Kreditvermittler wenden.

Arten der Kreditvermittlung

Ein Kreditvermittlungsvertrag ist auf die Vermittlung eines Darlehensvertrages oder einer entgeltlichen Finanzierungshilfe gerichtet, auf die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder darauf, beim Abschluss eines Vertrages auf andere Weise behilflich zu sein. Die Kreditvermittlung muss also gegen Entgelt – beispielsweise einer vom Finanzierungvolumen abhängigen Provision – erfolgen. Erfasst sind auch die Fälle des sog. Packing, bei denen zuerst der Kreditgeber die Vermittlungstätigkeit finanziert, indem er eine Provision an den Vermittler leistet, die dadurch entstandenen Kosten aber offen oder verdeckt – z. B. durch Aufschlag auf die Darlehenszinsen – auf den Verbraucher abwälzt (sog. offenes bzw. verdecktes Packing). Online-Vergleichsportale ermöglichen Kreditsuchenden über die Eingabe ihrer Vorgaben eine Auflistung ausgewählter Kreditprodukte verschiedener Kreditinstituten. Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob (auch) eine Kreditvermittlung angeboten wird oder ob sich das Angebot auf Servicedienstleistungen, wie beispielsweise das Betreiben der technischen Plattform, beschränkt. Allein das Unterbreiten von Produktvorschlägen genügt daher nicht. Als Kreditvermittler tritt das Vergleichsportal etwa dann auf, wenn es über eine Möglichkeit der Dateneingabe direkt zur Kreditbewerbung bei einem oder mehreren ausgewählten Kreditgebern führt und in diesem Zusammenhang für die Vermittlungstätigkeit ein Entgelt verlangt.

Pflichten des Kreditvermittlers

Wird eine Kreditvermittlung bejaht, bestehen für den Kreditvermittler nicht unerhebliche Informations- und (vorvertragliche) Aufklärungspflichten. Für den in der Praxis häufigen Fall, dass ein Unternehmer (§ 14 BGB) einem Verbraucher (§ 13 BGB) einen Kredit vermittelt, liegt ein sogenannter Darlehnsvermittlungsvertrag vor. Wesentliche Pflichten des Darlehnsvermittlers sind vorvertragliche Informationspflichten (Art. 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Abs. 1 und 3 EGBGB). Diese umfassen u .a. die Höhe der vom Verbraucher verlangten Vergütung die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt oder sonstige Anreize erhält sowie gegebenenfalls die Höhe, den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird und gegebenenfalls weitere vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag (Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB). Die Höhe der Vergütung ist mit dem (konkreten) Geldbetrag anzugeben. Die oft vorzufindende rein prozentuale Angabe reicht daher nicht. Im Falle der Nichtbeachtung stellen sich die Folgen für den Darlehnsvermittler als durchaus gravierend dar: Sollten der Darlehnsvermittler entgegen den gesetzlichen Vorgaben (§ 655b Abs. 2 BGB) die Informationspflichten nicht erfüllen, ist der Darlehnsvermittlungsvertrag nichtig. Bereits bezahlte Provisionen kann der Verbraucher dann herausverlangen. Die Nichtigkeit des Darlehnsvermittlungsvertrags und damit einhergehend der Herausgabeanspruch des Verbrauchers ist auch dann gegeben, wenn dieser nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Form (§ 126 BGB) erfolgt ist oder der Darlehnsvermittlungsvertrag mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehns verbunden wurde. Für die Einhaltung der Schriftform ist erforderlich, dass beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein „Vertragsschluss via E-Mail“, wie es wohl gelegentlich vorkommt, genügt daher nicht und hat zur Folge, dass der Kreditvermittler keinen Anspruch auf die Vergütung hat.

Verbraucher

Für den Kreditvermittler als Unternehmer ist es daher von zentraler Bedeutung, ob sein Kunde Verbrauchereigenschaft aufweist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Grenzziehung ist nicht immer einfach. Ein hoher Finanzierungsbedarf wird oftmals für den Erwerb von Unternehmensanteilen angemeldet. Insoweit kann die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen – beispielsweise einer GmbH – durch deren späteren Alleingesellschafter keine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Vielmehr stellt sich der Erwerb in der Regel und abhängig von den Umständen des Einzelfalls als Kapitalanlage dar, die dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Zu beachten ist ferner, dass Existenzgründer dem Verbraucher gesetzlich gleichgestellt werden. Dabei handelt es sich um Personen, die sich ein Darlehen bis zu einem Nettodarlehensbetrag von 75.000 Euro zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit vermitteln lassen.

Anstehende Umsetzung von EU-Vorgaben

Die Verbraucherkreditrichtlinie wurde zwar bereits im Jahr 2023 novelliert, sie verpflichtet den deutschen Gesetzgeber allerdings, die europarechtlichen Vorgaben bis spätestens zum 20.11.2025 umzusetzen. Entsprechende Änderungen kündigen sich mit dem kürzlich veröffentlichten Gesetzesentwurf des BMJV nunmehr an. Wenngleich die geplanten gesetzlichen Neuerungen erst ab dem 20.11.2026 verpflichtend sind, sollten sich insbesondere Kreditvermittler bereits mit diesen vertraut machen. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere eine Erlaubnispflicht für Vermittler von Verbraucherkrediten, insbesondere Ratenkredite und unbesicherte Modernisierungsdarlehen, vor (§ 34k GewO-neu). Auch müssen Vermittler und deren unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigte Mitarbeiter künftig eine entsprechende Sachkundeprüfung – etwa durch eine IHK-Prüfung oder eine gleichwertige Ausbildung – nachweisen (§ 34i GewO). Kreditvermittler müssen danach auch umfassend, verständlich und fair beraten, Interessenskonflikte offenlegen und dürfen keine unangemessenen Anreize schaffen.

Auswirkung für die Praxis

Ob der vom BMJV vorgeschlagene Gesetzesentwurf unverändert in Kraft tritt, wird sich zeigen. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. hat erst am 22.07.2025 seine Stellungnahme zur nationalen Umsetzung der neue Verbraucherkreditrichtlinie eingereicht und sieht hinsichtlich mehrerer Regelungen Nachbesserungsbedarf. Beispielsweise werden hinsichtlich der Sachkundeprüfung erhebliche praktische Hürden eingewendet. Nach eigenen Schätzungen des AfW müssten allein über 19.000 Vermittlerinnen und Vermittler aus dem Versicherungs- und Finanzanlagenbereich die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO-neu absolvieren. Einigkeit besteht jedoch im Ziel, die gewerberechtlichen Regulierungen zu harmonisieren und den Verbraucherschutz zu stärken.

Ein Beitrag von Martin Kühler, Rechtsanwalt, TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH