Nachweis des Unfallereignisses trotz widersprüchlicher Angaben?

21.01.2026

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung. Er behauptete, dass sich am 08.03.2022 ein Unfall ereignete, während er versuchte, einen PKW-Anhänger zu rangieren. Beim Rückwärtsfahren sei der Versicherungsnehmer mit einem Rad des Anhängers von einer kleinen Mauer abgerutscht. Mittels eines Holzbalkens habe er versucht, das Rad wieder „auf Kurs zu bringen“.

Zunächst gab der Versicherungsnehmer an, beim Anheben sei das System kollabiert, wodurch ein plötzlicher Druck auf seinen Körper entstand, der Balken im Brustbereich gegen ihn gestoßen sei und er einen starken Schmerz verspürt habe. Später gab der Versicherungsnehmer hingegen an, er habe gespürt, dass der Anhänger schwerer geworden sei und als ihm der Balken entgegenkam, habe er „alles abgelegt“ und sich entfernt. In einer weiteren Schilderung gab er jedoch an, er hätte den Balken „bis zuletzt in der Hand“ gehabt und ihn dann erst abgelegt, ohne dass er ihm zuvor entglitten sei.

Infolge des Unfalls seien bei dem Versicherungsnehmer eine Verletzung am Brustbein, eine Lungenbeeinträchtigung und Wirbelschäden aufgetreten. Die dauerhafte körperliche Beeinträchtigung betrug laut Versicherungsnehmer 100%.

Im Jahr 2022 wurde bei dem Versicherungsnehmer zudem ein heller Streifen im Bereich des Brustbeins festgestellt. Im Juni 2022 wurde außerdem ein Bandscheibenvorfall und ein Defekt des Brustbeins diagnostiziert.

Der Versicherer lehnte die Leistungsregulierung ab. Er war der Auffassung, dass die Invalidität des Versicherungsnehmers nicht unfallbedingt sei, sondern zu mindestens 50% auf Vorschädigungen und degenerativen Veränderungen beruhe. Die vertraglichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Versicherungsleistung seien damit nicht erfüllt, da der Nachweis des Unfallereignisses nicht erbracht worden sei.

Daraufhin verfolgte der Versicherungsnehmer sein Leistungsbegehren vor dem Landgericht Saarbrücken. Das LG Saarbrücken wies die Klage jedoch am 06.05.2024 (Az.: 14 O 282/23) mit der Begründung ab, der Nachweis des Unfallereignisses im Sinne der Versicherungsbedingungen sei nicht erbracht worden. Die medizinischen Unterlagen würden nicht den Voraussetzungen einer Invaliditätsbescheinigung genügen. Gegen das Urteil des LG Saarbrücken legte der Versicherungsnehmer Berufung vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ein.

Das OLG Saarbrücken kam basierend auf einem Sachverständigengutachten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls am 08.03.2022 hatte, da er den Eintritt des Versicherungsfalls nicht hinreichend beweisen konnte (siehe auch Freiwilliges Ausweichen führt nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung (BGH)).

Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Unfallhergangs beurteilte das OLG Saarbrücken die Glaubhaftigkeit des Versicherungsnehmers als eingeschränkt. Die Widersprüche erhärteten sich zudem durch das Sachverständigengutachten. Der Sachverständige legte anhand physikalischer Berechnungen dar, dass die Verletzungen des Versicherungsnehmers nicht durch den in Rede stehenden Unfall verursacht werden konnten (dazu OLG Hamm, Urt. v. 10.05.2017 – 20 U 89/16).

Objektive Belege oder aussagekräftige medizinische Unterlagen, welche die Schilderungen des Versicherungsnehmers hätten bekräftigen können, fehlten ebenfalls. Vielmehr kam der Sachverständige anhand bildgebender Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Verletzungen des Versicherungsnehmers auf den Folgen einer degenerativen Erkrankung beruhten und eben nicht auf den widersprüchlich geschilderten Hergängen des Versicherungsnehmers (siehe auch Widersprüche bei der Unfallursache (OLG Brandenburg)).

Dem Sachverständigen zufolge könne kein auf dem Unfall basierender Dauerschaden nachgewiesen werden. Vielmehr sei das Brustbein bereits nach circa einem Jahr nachweislich wieder fest, also die Abheilungsvorgänge abgeschlossen gewesen.

Das OLG Saarbrücken macht mit seinem Urteil deutlich, dass dem Versicherungsnehmer zwar Beweiserleichterungen zugutekommen, der glaubhafte Nachweis des Unfallereignisses jedoch unerlässlich bleibt. Wenn bereits objektive Beweismittel fehlen, müssen zumindest die subjektiven Schilderungen glaubhaft und schlüssig sein. Sollte der Versicherer eine Leistungsregulierung ablehnen, ist es jedoch stets zu empfehlen, die konkreten Umstände von einem Fachanwalt im Versicherungsrecht überprüfen zu lassen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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