Teilzeitklausel in der BU-Versicherung: Innovation oder Marketing?

17.07.2019

Hendrik Scherer, Geschäftsführer PremiumCircle Deutschland GmbH / Foto: © PremiumCircle Deutschland GmbH

Eigentlich alles gut oder etwa doch nicht?

Schaut man sich den Klausel-Text einmal genauer an, fallen folgende Punkte und Unklarheiten  auf.

  • Die Klausel gilt nur für Personen die ihre wöchentliche Arbeitszeit während der Vertragsdauer reduzieren
  • Ist die Grundlage eine Vollzeittätigkeit oder genügt jede Reduzierung der Arbeitszeit unabhängig von der ursprünglichen Wochenarbeitszeit?
  • Welche Arbeitszeit wird im Leistungsfall zugrunde gelegt, die höchste vertraglich oder die gesetzlich fixierte Arbeitszeit. Anhand welcher Kriterien wird dieses von wem entschieden?
  • Welche Nachweise sind im Leistungsfall in welcher Form vorzulegen?

An dieser Stelle wird bereits deutlich, dass diese Klausel mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet. Wie derartige Formulierungen mit der Verantwortung gegenüber Vermittlern und Verbrauchern in Einklang gebracht werden können bleibt ein Rätsel. Die „Rechtswissenschaftliche Eignungsempfehlung für die CONDOR-Berufsunfähigkeitsversicherung mit Teilzeitklausel“ von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski  trägt bedauerlicherweise auch nicht zur Aufklärung der vorgenannten Unklarheiten bei. Darüber hinaus fehlt in dieser Empfehlung  ein Teil der Definition der Berufsunfähigkeit.

  1. Teilzeitbeschäftigte erhalten, nach der CONDOR-Teilzeitklausel, die versprochene Leistung, wenn sie mindestens zu 50 % außer Stande sind, ihren zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.

Gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 172 Leistung des Versicherers lautet die Definition der Berufsunfähigkeit wie folgt:

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Es ist also nicht der Beruf, sondern die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung versichert. Und damit sind wir bei dem Kernproblem der Teilzeitklausel. Die Arbeitszeit ist nicht der alleinige Bewertungsmaßstab für die Feststellung der Berufsunfähigkeit. Eine besondere Bedeutung kommt dem Tätigkeitsprofil und den prägenden Kernmerkmalen einer Tätigkeit zu.

Wenn im Leistungsfall auf die höchste vertraglich oder gesetzlich fixierte wöchentliche Arbeitszeit abgestellt wird, die irgendwann einmal während der Vertragsdauer galt, geht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung verloren. Es findet möglicherweise eher eine abstrakte Betrachtungsweise statt.

Es stellt sich grundsätzlich die Frage wie eine Teilzeitklausel im Leistungsfall mit den gesetzlichen Vorschriften des § 172 VVG in Einklang gebracht, ausgelegt und angewandt wird. Angesichts der fehlenden Konkretisierung  ist es daher mehr als fraglich ob eine solche Klausel tatsächlich einen Mehrwert darstellt.

Fazit: völlig unklare Auslegung und Anwendung im Leistungsfall, keinerlei Transparenz, mögliches Innovationspotential verschenkt.

Kolumne von Hendrik Scherer, Geschäftsführer PremiumCircle Deutschland GmbH