Zukunftssicher oder steuerlich ausgehöhlt?
30.05.2025

Foto: Alexander Siegmund, Gründer und Geschäftsführer der KPM Pension & Benefits GmbH © KPM Pension & Benefits GmbH
Die Politik preist die gesetzliche Rente als stabil – dabei bleiben zentrale Baustellen in der betrieblichen Altersversorgung ungelöst. Alexander Siegmund zeigt auf, warum vor allem pauschaldotierte Unterstützungskassen unter veralteten steuerlichen Rahmenbedingungen leiden.
Die große Koalition aus CDU/CSU und SPD verspricht Stabilität im Rentensystem: Ein festgeschriebenes Rentenniveau von 48 Prozent bis 2031, eine Frühstart-Rente für Kinder und die sogenannte Aktivrente für ältere Erwerbstätige. Finanziert wird das Ganze größtenteils über Steuermittel – also aus der Tasche aller. Was kurzfristig beruhigt, blendet langfristige Probleme jedoch aus. Vor allem die zweite Säule der Altersversorgung, die betriebliche Altersversorgung (bAV), wird im aktuellen Koalitionsvertrag stiefmütterlich behandelt.
Dabei wäre es höchste Zeit für eine Modernisierung. Nicht nur wegen des demografischen Wandels, sondern auch, um faire steuerliche und arbeitsrechtliche Bedingungen für Unternehmen und Beschäftigte zu schaffen.
Rechtsunsicherheit bei Garantien: BOLZ braucht gesetzliche Klarheit
Bei der beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) verpflichtet sich der Arbeitgeber, festgelegte Beiträge in eine Versorgungsanwartschaft umzuwandeln. Im Gegensatz zur Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) gibt es hier jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestgarantie. In der Praxis führt dies dazu, dass häufig Garantieniveaus unterhalb von 100 % vereinbart werden – etwa zwischen 60 % bis 80 %. Das ermöglicht zwar renditeorientiertere Anlagestrategien, birgt aber auch Konfliktpotenzial.
Fehlt es an klaren gesetzlichen Vorgaben, wie viel tatsächlich garantiert werden muss, kann dies zu Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten führen. Eine gesetzliche Mindestabsicherung ist überfällig, ohne jedoch die Flexibilität komplett auszubremsen.
Steuerliche Fiktion: Der 6%-Zins in § 6a EStG gehört abgeschafft
Ein weiteres Relikt aus einer anderen Zeit ist der 6-Prozent-Zins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Dieser starre Satz stammt aus dem Jahr 1982 und ist heute weder marktgerecht noch sachlich zu rechtfertigen. Handelsrechtlich werden längst realistischere, gleitende Zinsen verwendet.
Die Folge: Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen werden steuerlich benachteiligt, da sie Rückstellungen zu niedrig ansetzen müssen und so höhere Steuerlasten tragen. Eine Absenkung auf ein realitätsnahes Zinsniveau würde nicht nur die Gleichbehandlung im Steuerrecht verbessern, sondern auch Investitionsspielräume zurückgeben.

DIN 77230 gewinnt an Relevanz
