BGH: Verstoß gegen EU-Recht durchs Finanzamt kann gemeinschaftsrechtliche Haftung auslösen
07.02.2013

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Verstößt ein Steuerbescheid bzw. eine Einspruchsentscheidung gegen europäisches Recht, so kann ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gegeben sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.05.2011 entschieden (Az.: III ZR 59/10).
(fw/kb) Einem in der Aufbauphase befindlichen Unternehmen war seitens des Finanzamtes die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft versagt worden. Die Folge war, dass dem Unternehmen hohe Vorsteuererstattungsansprüche versagt wurden, so dass es in die Liquidation ging. Nachdem im Einspruchsverfahren Jahre später die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft seitens des Finanzamtes anerkannt worden war, machte das Unternehmen Schadensersatz geltend, der sich aus verloren gegangenen Investitionen, entgangenem Gewinn und Kosten für die Rechts- und Steuerberatung zusammensetzte. Während Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) die Klage abwiesen, führte die Revision vor dem BGH zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG.
Für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch müssen laut BGH folgende Voraussetzungen erfüllt sein: es muss gegen eine gemeinschaftsrechtliche Norm verstoßen worden sein, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; außerdem muss der Verstoß hinreichend qualifiziert sein. Dies setzt ein Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift voraus. Hat ein Finanzamt gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, ist der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch gegen das Bundesland zu richten, dem das Finanzamt angehört.
Eine Analyse des Urteils von Dr. Klaus-R. Wagner, Fachanwalt für Steuerrecht, Wiesbaden, finden Sie unter www.finanzwelt.de/aktuelle-urteile_116.html.
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