BVK positioniert sich zur Honorarberatung für Finanzanlagen

02.04.2013

Die Bundesregierung plant zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzlich definierte Form der Anlageberatung für Finanzinstrumente.

Dazu hatte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages 23 Verbände und Vertreter der Finanzwirtschaft, des DIHK, der BaFin, der Wissenschaft, der Kreditwirtschaft und des Verbraucherschutzes als sachverständige Experten zu einer Anhörung im März 2013 eingeladen. Der Bundesverband der Versicherungskaufleute (BVK) hat die gesetzliche Verankerung des „Honorarberaters“ für Finanzanlagen begrüßt und sich für die Beibehaltung des Status quo im Versicherungsvermittlerbereich ausgesprochen. Im Versicherungsbereich sei schließlich die Beratung auf Honorarbasis durch § 34e Gewerbeordnung (GewO) geregelt und ein weiterer Bedarf sei nicht feststellbar. Der Kunde kann entscheiden, ob er gegen Honorar oder Provision bzw. Courtage beraten werden will. Problematisch sieht der BVK die vorgesehene Regelung, dass die Honoraranlageberater bzw. die Honorarfinanzanlagenberater die Zuwendungen Dritter an Kunden weiterreichen müssen, wenn es keine Nettoprodukte gibt. Diese Regelung lehnt der BVK ab, da damit eine Lockerung des Provisionsabgabeverbotes verbunden ist, die sich auf den Versicherungsvermittlerbereich auswirken könnte.

Printausgabe 02/2013