BVK zur Diskussion um Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern
19.11.2025

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden urteilte am 28. Oktober 2025 (Az 14 U 1740/24), dass Makler nicht mit dem Kriterium ihrer Unabhängigkeit werben dürfen, weil sie auf Courtagebasis vermitteln und von den Produktgebern vergütet werden. Grundlage des Verfahrens waren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Kläger erreichten wettbewerbsrechtlich begründete Unterlassungsklagen.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht das OLG-Urteil kritisch und stellt dazu fest: Das Werben mit der Unabhängigkeit von Maklern ist rechtlich problematisch. Der Verband gibt daher Maklern die Empfehlung, bei Marketingmaßnahmen nicht auf die Unabhängigkeit abzustellen.
Was aber wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, muss vertriebs- und gewerberechtlich nicht falsch sein. Hier muss unterschieden werden. Der BVK ist nach wie vor der Ansicht, dass Versicherungsmakler als Sachwalter der Kunden unabhängig von den Produktgebern sind. Dies hat auch der BGH schon vor Jahrzehnten konstatiert. Nach dem sogenannten „Sachwalterurteil“ des BGH (Urteil vom 22.5.1985, IV A ZR 190/83) ist der Versicherungsmakler der „Bundesgenosse“ des Versicherungsnehmers bzw. dessen „Treuhänder ähnlicher Sachwalter“. Das erfordert nach Ansicht des BVK ganz klar eine Interessenvertretung für den Kunden und nicht für den Versicherer.
Der BVK stellt klar: Diese Rechtstellung des Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden bleibt durch das aktuelle Urteil zu Werbeauftritten mit Unabhängigkeit unberührt und unverändert. Die Kläger, die sich an den Werbesprüchen der beklagten Versicherungsmakler stießen, strengten die Prozesse allein deswegen an, weil sie der Ansicht sind, dass eine Vergütung auf Courtagebasis eine Unabhängigkeit ausschließt.
Der BVK empfiehlt allen Versicherungsmaklern die Erstinformation auf die gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermVO) zu beschränken. Bei Werbeauftritten (in Medien, Internet, auf Social Media, Auslagen, Aushängen) sollte der Begriff Unabhängigkeit weder für den Status, noch für die Dienstleistung verwendet werden. (mho)

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