Die 3 größten Fehler für Finanzdienstleister bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

08.12.2020

Steffen Moser / Foto: © Professionelle Generationenberatung

Fehler Nr. 1

Ein Vermittler und Finanzdienstleister darf seine Kunden nicht zu den Details einer Vorsorgevollmacht beraten, weil dies lt.  Rechtsdienstleistungsgesetz nur bestimmten Berufsständen (Juristen) vorbehalten ist. Das heißt konkret KEINE Beratung im Einzelfall. Dies würde immer dann der Fall sein, wenn zu den Inhalten von Vorsorgevollmachten konkret ein Kunde beraten wird oder die Inhalte vorformuliert werden würden.

Erlaubt ist:

Ein Vermittler und Finanzdienstleister darf seine Kunden allgemein über Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen informieren, auch über diverse Medien. Er kann z.B. die rechtlichen Grundlagen im BGB aufzeigen und deren Auswirkungen an allgemeinen Beispielen darlegen. Das Gleiche gilt für erbrechtliche Themen.

Die Erstellung der Dokumente kann dann der Kunde selbsttätig handschriftlich, mit Formularen, oder durch einen Juristen erledigen.

Vor allem darf er dies im Rahmen seiner Haupttätigkeit der Finanz- und Versicherungsberatung tun.

Für den Kunden ist es z.B. absolut wichtig zu wissen, wenn er geschäftsunfähig wird und dann unter gerichtlicher Betreuung (lt. §1896 BGB) steht, dass dann auch die Verwendung der Geldleistungen aus seinen Versicherungsverträgen ebenfalls der Kontrolle des Gerichts unterliegen. Dies geschieht im Rahmen der Rechenschaftspflicht eines Betreuers gemäß §§1840ff. BGB. Genauso sind Sparanlagen betroffen. Das finanzielle Risiko im Pflegefall ist ein weiteres Beispiel aus der Finanz- und Versicherungsberatung. Hier liegt es nah beieinander, dass neben den finanziellen Risiken auch rechtliche Probleme auftreten. Da viele Pflegefälle z.B. durch Alzheimer, Demenz auch Geschäftsunfähigkeit zur Folge haben können.

Fehler Nr. 2

Für die Beratungsgespräche dem Kunden eine Vergütung in Rechnung stellen. Finanzdienstleister dürfen, wie oben beschrieben NUR informieren. Und für diese Gespräche darf keine Vergütung erfolgen.

Möglich ist:

Der Finanzdienstleister begleitet seine Kunden umfänglich und richtet die Notfallplanung. Das ist im Wesentlichen eine Büroserviceleistung. In dem die Dokumente (erstellte Vollmachten und Verfügungen) in einem Ordner zusammengefasst werden und ein Plan eingerichtet wird der den Bevollmächtigten und Angehörigen einen Leitfaden gibt, was, wann zu erledigen ist. Dies wird ergänzt mit entsprechenden Kontaktdaten z.B. zu bestehenden Versicherungen, Sparkonto, Darlehen, usw. Dieser Notfall-Ordner und -Plan kann in physischer und/oder digitaler Form erstellt und eingerichtet werden.

Dies ist keine Rechtsdienstleistung, weil dieser Schritt in aller Regel nach Erstellung der Vollmachten und Verfügungen erfolgt und ein zusätzliche Serviceleistung darstellt, die auch außerhalb der gesetzlichen Pflichten eines Vermittlers sich bewegen.

Alternativ kann dies auch Bestandteil eines Servicekonzeptes sein, für das ein Kunde regelmäßige Gebühren (monatlich/jährlich) bezahlt.