Die große Revolution?

18.03.2024

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Der Bitcoin-ETF – so bahnbrechend wie erwartet?

Aus diesen Umständen dürfte die Zulassung dieser ETFs durchaus eine Art „Zeitenwende“ symbolisieren. Dennoch war es Anlegern auch bisher schon möglich, an traditionelleren Finanzmärkten strukturierte Produkte zu erwerben, die entweder die Kursentwicklung von Bitcoin oder anderen Kryptowerten nachbilden oder als Basiswert aufweisen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des amerikanischen Aufsichtsrecht und deutschem Aufsichtsrecht ist ein solcher Spot-ETF nach deutschem bzw. auch europäischem Recht (aktuell) noch nicht genehmigungsfähig, da er nur in einen einzigen Wert – Bitcoin – investiert und daher beispielsweise Aspekten der Diversifizierung und Risikostreuung nicht gerecht wird. Während eine Investition im Falle von speziellen alternativen Investmentfonds in Kryptowerte zulässig ist, § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit.j. KAGB, gilt selbiges nicht für OGAWs, § 197 Abs. 1 KGAB bzw. Art. 50 Abs. 1 lit.g. OGAW-RL. Hiernach ist die Investition in Derivate nur bezogen auf Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse und Währungen als Basiswert möglich. Infolge mangelnder staatlicher Anerkennung als Währung ist eine OGAW-konforme (aktuell) Investition in Bitcoin nicht möglich. Soweit Anleger auch an einem traditionellen Finanzplatz in Kryptowerte investieren wollen, bleibt unter anderem die Möglichkeit der Investition in einen ETN (= Exchange Traded Note). Ein ETN kann im Einzelnen sowohl an einen spezifischen einzelnen Kryptowert als Basiswert gekoppelt sein oder an Optionen bzw. Futures auf Kryptowerte. Möglich sind beispielsweise auch CFDs, mit denen spezifische Kursveränderungen erwartet werden. Mittels ETN wird daher in spezifische Basiswerte investiert, ohne diese Basiswerte zu halten. Der ausgestaltete Anlegerschutz ist daher nicht so stark ausgeprägt. Rechtlich handelt es sich hierbei um Inhaberschuldverschreibung nach den §§ 793 ff. BGB bzw. Schuldtiteln nach § 2 Abs.1 Nr. 3 WpHG gegenüber dem Emittenten. Grundsätzlich gelten ETNs auf Kryptowerte als bekannt und verzeichnen durchaus ein Handelsaufkommen.


Ausblick

Ob und inwieweit sich die bisherige Erwartung in Zukunft bewahrheiten wird, dass infolge des möglichen „Handels von Bitcoin“ an traditionellen Börsen Kryptowerte einer breiteren Akzeptanz zugeführt werden und ein entsprechender Liquiditätszuwachs zu verzeichnen ist, bleibt abzuwarten. Für einen Schritt in eben diese Richtung dürfte jedenfalls sprechen, dass die Anträge von großen und namhaften Finanzverwaltern eingereicht wurden.

Kolumne von Christoph Walker, Rechtsanwalt, TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH