„Endlich herrscht Klarheit“

31.05.2021

Patrick Löffler, CEO von givve / Foto: © givve

Im April 2021 hat das Bundesfinanzministerium das lang ersehnte Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht. Damit werden viele Unklarheiten beim Sachbezug beseitigt: Durch die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung bleiben Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, in ihrer jetzigen Form bis Ende 2021 für steuerfreie Sachbezüge anerkannt. Für Anbieter wie givve aus München, die sich auf Mitarbeiterbenefits spezialisiert haben, sind das gute Nachrichten, denn deren 44-Euro-Guthabenkarten bleiben vorerst ein steuerfreies Gehaltsextra. Aber: Es wird komplizierter, die eingeschränkten Möglichkeiten rechtskonform einzuhalten. Denn ab 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG § 2 Abs. 1 Nr. 10) erfüllen. Darin heißt es: “[…] Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen; auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an, […]”

Im finanzwelt-Interview spricht givve CEO Patrick Löffler über die daraus entstandenen Herausforderungen für die HR-Benefit-Branche und wie er sein Unternehmen auf die neuen Regelungen vorbereitet.

finanzwelt: Ist das BMF-Schreiben eine gute Nachricht für givve? Löffler: Ja, denn endlich herrscht Klarheit. Dank dem starken Einsatz des Prepaid Verbandes Deutschland (PVD) und vor allem auch dem Einsatz der Bundestagsabgeordneten Brehm und Gutting gibt es eine sogenannte Nichtbeanstandunsregelung für die Jahre 2020 und 2021. Das heißt, Prepaid-Karten wie die givve Card werden unverändert als Sachbezug anerkannt. Weniger glücklich sind wir mit der Regelung für 2022, denn der Verweis im Steuergesetz auf das ZAG kann für Verwirrung sorgen. Das ZAG ist einfach nicht geeignet für die Beurteilung des Sachbezugscharakters eines Produktes. Die gesamte Branche kämpft daher bereits für eine Nachbesserung im Gesetz.

finanzwelt: Was bedeutet das Schreiben für die HR-Benefit-Branche allgemein? Löffler: Der Gesetzgeber hat in dem “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vom 12. Dezember 2019 die Definition geändert, was Geldleistung und was Sachleistung ist. Sachleistung in Form von Gutschein und Geldkarten erfüllen demnach die Kriterien des §2 ZAG 10. Damit hat der Gesetzgeber stark regulierend in den Markt der Mitarbeiter Benefits durch Sachbezüge eingegriffen und einen engen Rahmen vorgegeben.

finanzwelt: Wie haben der Markt und Ihre Kunden auf das Schreiben reagiert? Löffler: Erst einmal gibt es Erleichterung und Aufschwung. Aber der Blick geht natürlich sofort in Richtung 2022. Die erfahrenen Anbieter reagieren mit Innovationskraft: Alle im PVD vertretenen Anbieter haben bereits eine Lösung am Start, die mit den neuen Regelungen rechtskonform ist.

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