Feuergefahr in der Adventszeit
02.12.2025

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Draußen wird es früher dunkel – drinnen sorgen Kerzen, Lichterketten und Co. für gemütliches Licht. Doch was Behaglichkeit schafft, kann schnell gefährlich werden. „Wenn Weihnachtsdekoration Feuer fängt, ist keineswegs sicher, dass die Versicherung den Schaden vollständig ersetzt. Kerzen oder andere offene Flammen sollten daher niemals unbeaufsichtigt bleiben“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. Um im Ernstfall finanziell geschützt zu sein, zählen die Privathaftpflicht-, die Wohngebäude- und bei hochwertiger Einrichtung auch die Hausratversicherung zu den wichtigsten Absicherungen.
Gerät der Weihnachtsbaum in Brand und verursacht zusätzlich Schäden in der Nachbarwohnung, springt die Privathaftpflichtversicherung ein – vorausgesetzt, der Schaden wurde etwa durch Fahrlässigkeit ausgelöst. Die empfohlene Deckungssumme liegt bei mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Wer auf diesen Versicherungsschutz verzichtet, riskiert im Schadenfall hohe Zahlungsverpflichtungen, da man mit dem eigenen Einkommen und Vermögen haftet. Für Mieter spielt die Privathaftpflichtversicherung eine zentrale Rolle – insbesondere, wenn Mietsachen durch einen solchen Brand beschädigt werden. Dazu zählen fest verbaute Bestandteile wie Böden, Einbauküchen oder Badewannen. „Mieterinnen und Mieter sollten prüfen, ob ihre Privathaftpflichtversicherung Mietsachschäden in ausreichender Höhe abdeckt – auch an Gebäuden, Grundstücken und Wohnräumen“, sagt Boss.
Für Eigentümer*innen ist eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar, da sie die Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau nach Feuer- oder Löschwasserschäden am Gebäude übernimmt. Das gilt beispielsweise für Türen, Wände oder fest verklebte Parkettböden. Die Hausratversicherung kommt für Schäden durch Feuer oder Löschwasser auf, die am beweglichen Inventar entstehen – also beispielsweise an Möbeln, Kleidung oder auch Geschenken. Eine solche Police ist sinnvoll, wenn der Hausrat nicht ohne Weiteres aus eigenen Mitteln ersetzt werden könnte, ohne den Lebensstandard zu gefährden.
Damit Versicherte im Schadenfall keine Kürzungen ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung hinnehmen müssen, sollten ihre Verträge einen Verzicht auf den sogenannten Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls enthalten. „Empfehlenswerte Tarife sichern auch solche Fälle bis zur vollen Versicherungssumme ab, wenn ein Schaden grob fahrlässig verursacht wurde“, sagt Boss. Fehlt dieser Passus, kann der Versicherer im Schadenfall Leistungen reduzieren – etwa, wenn Kerzen unbeaufsichtigt gelassen wurden. In solchen Fällen wird den Versicherten häufig grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, was die Entschädigung deutlich mindern kann. Ob der Versicherer Zahlungen verweigern darf, hängt stets von den individuellen Umständen ab. (mho)

Schulden vermeiden, Rücklagen aufbauen, Ziele erreichen









