Staatliche Leistungen für Assistenzhund
01.06.2026

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Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Leistungen zur sozialen Teilhabe erhalten. Darunter können auch die Kosten für einen Assistenzhund fallen. Die Württembergische Versicherung AG, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (S 66 SO 4016/25 ER) hin.
Eine psychisch erkrankte Frau, die unter anderem an einer schweren Depression und einer Persönlichkeitsstörung litt und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, beantragte staatliche Leistungen für ihre Assistenzhündin. Diese war speziell ausgebildet, um die Frau im Alltag zu begleiten. Verschiedene Gutachten belegten, dass die Hündin für die Frau notwendig sei, um ihr Leben zu bewältigen. Trotzdem wiesen der zuständige Leistungsträger und in erster Instanz das Sozialgericht Hildesheim den Antrag zurück, ihr die Kosten für das Tierfutter und die Hundehaftpflichtversicherung zu erstatten. In zweiter Instanz wurden der Frau in einer Eilentscheidung die beantragten Leistungen zunächst teilweise zugesprochen. Noch zu entscheiden ist, ob die Kosten für ein spezielles Futter voll erstattungsfähig sind.
Laut der Entscheidung kann die Frau Leistungen zur sozialen Teilhabe geltend machen. Diese würden erbracht, um behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Darunter können auch die Kosten eines speziell ausgebildeten Assistenzhundes fallen. Die Hündin unterstützte die Antragstellerin unter anderem bei Panik- und Migräneattacken durch Körperkontakt und führte sie durch Menschenmengen. Wie Sachverständige bestätigten, unterscheide sich die Assistenzhündin wesentlich von einem gewöhnlichen Haustier. Daher sei sie als „Hilfsmittel“ anzuerkennen, das erforderlich sei, um die durch die Behinderung bestehenden Einschränkungen auszugleichen. (mho)

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