Genügend Achtsamkeit zeigen
07.02.2013

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Unter dem Sprichwort „dumm gelaufen“ kann eine Klägern ihren verlorenen Rechtsstreit vom dem Landgericht Coburg verbuchen. Sie hatte einen Gaststättenbetreiber auf Schmerzensgeld verklagt, weil sie auf dem Weg zum Eingang des Restaurants über eine Unebenheit, die durch einen eingelassenen Schachtdeckel im Boden herrührte, gestolpert und hingefallen war.
(fw/ck) Ein Armbruch war die Folge des Sturzes. Die Klägerin machte den Gastwirt verantwortlich. Nach Meinung des Beklagten beziehungsweise seines Versicherers hatte die Klägerin den Sturz jedoch selbst zu verantworten. Denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte sie die unebene Stelle sehen und sie problemlos passieren können. Die Geschädigte zog vor Gericht auch dort entschieden die Richter gegen sie. Das Gericht argumentierte, dass es in der Rechtsprechung allgemein bekannt sein, das Fußgänger geringe Höhenunterschiede im Belag eines Gehwegs hinzunehmen haben. Am Ende wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. (Az.: 21 O 321/10).

Zusatzbeiträge: Versicherte werden wieder zur Kasse gebeten









