Handy-Schutzbrief gilt nicht bei Unachtsamkeit

07.02.2013

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Für ein wertvolles Handy einen Handy-Schutzbrief abzuschließen, ist sicher eine sinnvolle Sache. Doch dann zu denken, dass die Versicherung beim Verlust sofort einspringt, ist ein Irrglaube.

(fw/ck) Es kam zu folgendem Szenario: In einer vollbesetzten Berliner S-Bahn gelang es Langfingern, den Reißverschluss der Umhängetasche einer jungen Frau zu öffnen und dann unbemerkt deren Handy zu klauen. Die Frau meldete den Verlust der Versicherung, doch die weigerte sich zu zahlen. Mit dem Argument, dass die Versicherte nicht ausreichend auf ihr Handy aufgepasst habe. Da die Frau der Meinung war, dass es ausreichen müsse, ein Mobiltelefon in einer verschlossenen Tasche mit sich zu führen, um die Versicherung in Anspruch nehmen zu können, landete der Fall vor Gericht. Das Landgericht Berlin gab dem Versicherer Recht, denn im Schutzbrief stand ganz klar, dass das Handy nur dann gegen einfachen Diebstahl versichert ist, wenn das Gerät "im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt wurde". Nach Ansicht des Gerichts setzt die Klausel einen gesteigerten persönlichen Gewahrsam insbesondere während der Zeit voraus, in der sich ein Versicherter in der Öffentlichkeit aufhält oder fortbewegt.

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