Neues Widerrufsrecht für Kostenvereinbarungen

07.02.2013

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Ein neues Widerrufsrecht im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) könnte Auswirkungen auf den Vertrieb von Versicherungen mit separaten Kostenvereinbarungen haben. Eine in einem separaten Vertrag abgeschlossene Kostenvereinbarung soll kündbar werden.

(fw/db) Nach einem aktuellen Entwurf des Bundesministeriums der Justiz soll das [Versicherungsvertragsgesetz](http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsvertragsgesetz_%28Deutschland%29 "Link zu Wikipedia "VVG"") (VVG) bezüglich des Widerrufs von Versicherungsverträgen im Paragraphen 9 des VVG geändert werden.

Danach soll der Versicherungsnehmer an einen dem Versicherungsvertrag "hinzugefügten Vertrag" nicht mehr gebunden sein, wenn er den Versicherungsvertrag wirksam widerruft.

Die Regelung unterscheidet nicht nach Vertriebswegen und ist daher nicht auf den Fernabsatz beschränkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein "hinzugefügter Vertrag" vorliegt, soll es darauf ankommen, ob die betroffenen Verträge zueinander im Verhältnis von Haupt- und Nebenvertrag im Sinne eines Zusatzvertrags stehen und ob beide Verträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschlossen wurden.

Rechtsanwalt Oliver Korn, GPC Law, stellt hierzu fest: "Die geplante Änderung des VVG hat Auswirkungen auf Vereinbarungen, die zusätzlich zu einem Versicherungsvertrag abgeschlossen werden und den Kunden separat zur Übernahme der Vertriebskosten verpflichten."

"Wird der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, würde nach der neuen Regelung bspw. auch eine gleichzeitig neben einer Lebensversicherung abgeschlossene Vereinbarung zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten wegfallen", meint Korn.

Besonders brisant ist in diesem Zusammenhang: Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Kunden über das Widerrufsrecht, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen unbegrenzt ausgeübt werden.

"Im Ergebnis könnte dann eine separate Kostenvereinbarung auch noch lange nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Vertragsschluss entfallen. Wer Versicherungsverträge mit einer solchen Vereinbarung vertreibt, könnte auf diesem Wege sehr schnell seinen Anspruch auf Erstattung seiner Vertriebskosten ersatzlos verlieren, wenn die Regelung so Gesetz wird", so der Berliner Anwalt.

GPC Law Rechtsanwälte Berlin

Download des Referentenentwurf der Neuregelung im VVG