Wachstumschancengesetz: Doppelbesteuerung von Renten ist entschärft

29.04.2024

Dr. Marc-Oliver Lux. Foto: Dr. Lux & Präuner

Der Beschluss des Bundesrats über das Wachstumschancengesetz bringt fast unbemerkt gute Nachrichten für Arbeitnehmer und Selbstständige. In der heftigen öffentlichen Diskussion über die Haltung der Opposition zu diesem Gesetz und über das Ergebnis des Vermittlungsausschusses war vielfach übersehen worden, dass es bei diesem Gesetzgebungsverfahren auch um eine steuerliche Entlastung der Rentner geht: Das Regelwerk mindert die zweifache Besteuerung von Renten, denn der steuerpflichtige Anteil soll in den kommenden Jahren nicht mehr so schnell ansteigen wie ursprünglich geplant.

Nach der bisherigen Gesetzeslage wäre eine Vollbesteuerung neuer Renten ab 2040 eingetreten. Dieser Zeitraum wird nun bis 2058 gestreckt. Das geschieht durch eine langsamere jährliche schrittweise Erhöhung des zu versteuernden Rentenanteils. Nach bislang geltendem Recht stieg der Besteuerungsanteil seit 2021 um jeweils einen Prozentpunkt.

Das Wachstumschancengesetz sieht nun ab 2023 lediglich eine jährliche Erhöhung in Schritten von 0,5 Prozent vor. Dadurch ergibt sich für Renten, die im laufenden Jahr beginnen, ein Besteuerungsanteil von 83 statt 84 Prozent. 2040 sind es nach der neuen Regelung dann nicht wie einst vorgesehen 100 Prozent, sondern nur 91 Prozent.

Das Problem der Doppelbesteuerung ist bereits im Jahr 2005 durch eine Änderung derRentenbesteuerung von Angestellten und Selbstständigen verursacht worden. Seitdem werden Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise von Abgaben befreit. Auf der anderen Seite stiegen dieSteuern auf die Altersbezüge, von 2005 bis 2020 zunächst um zwei Prozentpunkte jährlich,danach um einen Prozentpunkt. Da die steuerliche Entlastung bei der Beitragszahlung geringer ist als die nachgelagerte Besteuerung der Renten, kann es zu einer zweifachen Belastung kommen.

In der Vergangenheit wurde das Problem der doppelten Besteuerung von Renten von der Bundesregierung lange Zeit negiert. Erst nachdem der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen am 19.Mai 2021 vorgerechnet hatte, dass in mehreren Fallkonstellationen eine Doppelbesteuerung auftritt, war die damalige Koalition zu Anpassungen bereit.

In der Begründung zum Wachstumschancengesetz befindet sich aber auch die Feststellung, dass noch weitere Schritte erforderlich sind, um bei zukünftigen Rentenkohorten eine doppelte Besteuerung auf jeden Fall zu vermeiden, aber auch um schon eingetretene Fälle zu beseitigen. Besonders betroffen seien Selbstständige, die ihre Rentenbeiträge vollständig aus eigener Tasche finanzieren und keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse erhalten. Aber auch bei Ledigen, die keine Hinterbliebenenrente erhalten, oder Männern, die wegen ihrer kürzeren Lebenserwartung früher versterben, könne eine Doppelbesteuerung eintreten.

Marktkommentar von Dr. Marc-Oliver Lux von Dr. Lux & Präuner GmbH & Co. KG  in München.