Wie ein Pharma-Verpackungsriese ins Straucheln geriet
21.07.2025

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Ausblick
Ob Gerresheimer die Kurve am Ende kriegt, bleibt abzuwarten. Es spricht allerdings viel dafür, dass die Sache für Gerresheimer noch nicht ausgestanden ist. Zum einen ist die erweiterte Prüfung der BaFin nach Angaben von Gerresheimer bislang noch nicht abgeschlossen – die Feststellung weiterer Bilanzverstöße ist also durchaus im Bereich des Möglichen. Zum anderen dürfte aufgrund der erheblichen Pflichtverletzungen eine Klagewelle geschädigter Aktionäre auf Gerresheimer zurollen. Diese dürften beim Erwerb der Gerresheimer-Aktie von falschen finanziellen Gegebenheiten bei Gerresheimer ausgegangen sein und könnten daher Ansprüche auf Schadensersatz in mindestens dreistelliger Millionenhöhe wegen unterlassener sowie fehlerhafter Kapitalmarktinformation gegen Gerresheimer geltend machen.
Expertentipp
Der Fall Gerresheimer ist mehr als eine Randnotiz für Kapitalmarktjuristen – er liefert handfeste Praxislehren für die tägliche Anlageberatung:
- Ad-hoc-Meldungen ernst nehmen: Der Fall Gerresheimer zeigt, wie sich aus einer zunächst überschaubaren BaFin-Prüfung binnen Monaten eine handfeste Vertrauenskrise entwickeln kann. Wer Einzeltitel empfiehlt, sollte laufende Bilanzprüfungen und die Ad-hoc-Historie im Blick behalten.
- Bilanzierungspraktiken hinterfragen: Umsatzrealisierungsmethoden wie „Bill-and-Hold“ sind komplex und fehleranfällig. Bei ungewöhnlich hohen oder plötzlich stark wachsenden Umsätzen lohnt sich oft ein zweiter Blick.
- Diversifikation bleibt Trumpf: Ein Kursverlust von über 58 % innerhalb weniger Monate trifft konzentrierte Einzelpositionen besonders hart. Der Fall Gerresheimer unterstreicht einmal mehr, warum breite Streuung kein Lippenbekenntnis, sondern gelebte Risikosteuerung sein sollte.
- Die Sprache der Wirtschaftsprüfer übersetzen: Formulierungen wie „bewusstes Außerkraftsetzen interner Kontrollen“ im Prüfvermerk sind keine Fußnoten, sondern Alarmsignale, die in der Beratung thematisiert werden sollten.
Ein Beitrag von Christian Herrmann, Rechtsanwalt, TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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