AIF: Haftung von Anlageberatern aufgrund falscher Risikoindikatoren
26.06.2025

Dr. Hendrik Müller-Lankow, Rechtsanwalt, Spezialist für finanzmarktrechtliche Beratung, einschließlich Investmentrecht und Beraterhaftung / Foto: © Kronsteyn
Analoge Anwendung der Haftungsgrundsätze für Wesentliche Anlegerinformationen
Auf die Frage einer etwaigen Fahrlässigkeit des Anlageberaters käme es dann nicht an, wenn die Haftungsgrundsätze in § 306 Abs. 4 KAGB für Wesentliche Anlegerinformationen analog auch auf Basisinformationsblätter angewendet werden könnten. Denn dann würde der Berater ohnehin nur für Vorsatz haften.
Für eine analoge Anwendung spricht im Wesentlichen der gleiche Zweck von Wesentlichen Anlegerinformationen und Basisinformationsblättern. Beide sollen dem Anleger eine Kurzinformation mit den wichtigsten Angaben zur Kapitalanlage an die Hand geben, da Verkaufsprospekte oftmals zu umfangreich sind und von Anlegern nicht gelesen werden. Die Haftungserleichterung für Anlageberater rechtfertigt sich in beiden Fällen, weil Anlageberater regelmäßig weder über die Expertise der Erstellung noch über die hierfür erforderlichen Kapazitäten verfügen.
Eine analoge Anwendung der alten Haftungsgrundsätze für Wesentliche Anlegerinformationen wird mitunter auch in der juristischen Literatur vertreten, was dieser Argumentation eine starke Grundlage gibt.
Hilfsweise Einrede der Verjährung
Sollten alle Stricke reißen, also das Gericht sowohl eine Fahrlässigkeit der anlageberatenden Bank annimmt als auch nicht die Haftungsgrundsätze für Wesentliche Anlegerinformationen analog anwendet, spielt die Verjährung eine besondere Rolle.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Erhalt des Basisinformationsblatts und der Investition in den Fonds. Demnach wären zum Ablauf des 31.12.2024 bereits Schadensersatzansprüche von Anlegern verjährt, welche die Kapitalanlage bis zum 31.12.2021 getätigt haben.
Fazit
Die Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth kann durchaus ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Anlageberater bzw. anlageberatende Banken können dem aber entspannt entgegenblicken.
Zum einen bestehen sehr gute Gründe, kein fahrlässiges Handeln anzunehmen, wenn Anlageberater unwissentlich ein Basisinformationsblatt mit falsch ausgewiesenem Gesamtrisikoindikator verwenden. Denn es ist ihnen nicht zuzumuten, die mitunter sehr komplexe Berechnung nachzuvollziehen.
Zum anderen dürften ohnehin die hergebrachten Haftungsgrundsätze für Wesentliche Anlegerinformationen analog anzuwenden sein, welche die Haftung auf Vorsatz begrenzen.
Ein Beitrag von Dr. Hendrik Müller-Lankow, Rechtsanwalt, LL. M. (UCL) KRONSTEYN
Weitere Informationen finden Sie im Begleitdokument

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