Alle Jahre wieder
07.02.2013

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Sind Unfälle auf der Weihnachtsfeier versichert? Wie jedes Jahr organisieren Betriebe eine Weihnachtsfeier für ihre Mitarbeiter oder besuchen mit der Belegschaft einen Weihnachtsmarkt, solange niemand verunfallt ist alles bestens und falls doch sollten in der Vorbereitung und Durchführung einige Regeln beachtet werden.
(fw/db) Ob beim Kaffeetrinken in der Vorweihnachtszeit oder beim Bummeln über den Weihnachtsmarkt - geht es auf die Weihnachtszeit zu, wollen viele Chefs mit gemeinsamen Unternehmungen den Gemeinschaftssinn im Betrieb stärken. Damit die Teilnehmer dabei gesetzlich unfallversichert sind, gibt es einige Grundregeln zu beachten. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Aktion die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander fördert. Sie muss daher für alle Betriebsangehörigen offen sein. Für die Planung und Durchführung der Veranstaltung kann die Unternehmensleitung einen Beauftragten bestimmen, zum Beispiel einen Festausschuss. Wichtig ist, dass die Unternehmensleitung oder deren Stellvertretung die Feier selbst besucht. Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste, ehemalige Mitarbeiter oder Familienangehörige besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz.
Auf der Feier sind alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck entsprechen, versichert - wie zum Beispiel Kochen, Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Der Schutz gilt auch für Vor- und Nachbereitungshandlungen, beispielsweise für das Schmücken des Raumes.
Unfallversichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier, unter denselben Voraussetzungen wie die Wege von und zur Arbeitsstelle. Private Unterbrechungen des Weges - etwa, um noch schnell einige Besorgungen zu machen, sind nicht versichert.
Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Anschlussfeten sind Privatsache - auch wenn sie in der gleichen Lokalität stattfinden wie zuvor die offizielle Feier.
Da wo die gesetzliche Unfallversicherung nicht leistet, sollten Versicherungsvermittler die Lücken mit Lösungen der privaten Unfallversicherung schließen oder ein Deckungskonzept für betriebliche Veranstaltungen wählen.
finanzwelt wünscht allen Lesern eine frohe und möglichst "unfallfreie" Vorweihnachtszeit und eine gelungene betriebliche Weihnachtsfeier oder einen erlebnisreichen Ausflug auf einen der Weihnachtsmärkte.

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