Anlegerschutzgesetz: Bundesrat fordert Nachbesserungen

07.02.2013

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Der Bundesrat sieht an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des Anlegerschutzes umfangreichen Verbesserungsbedarf. In einer Stellungnahme begrüßt die Länderkammer zwar die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung zu verbessern. Er weist aber darauf hin, dass weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes - insbesondere im Bereich des so genannten "Grauen Kapitalmarkts" - notwendig sind.

(fw/kb) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Regelungen zu den Pflichtangaben im Beratungsprotokoll zu ergänzen sind. Aus seiner Sicht sind auch die mit dem jeweiligen Anlageprodukt verbundenen Kosten und Provisionen sowie eine Risikobewertung in das Protokoll aufzunehmen. Bei Pflichtverstößen zum Beratungsprotokoll sei auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Verbraucher zu verbessern. Daher müsse eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die die Beweislast zu Gunsten der Verbraucher erleichtert.

Bei dem vorgesehenen Produktinformationsblatt möchten die Länder den Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch ein standardisiertes Formblatt möglichst wenig Gestaltungsspielraum gewähren. Zudem kritisieren sie, dass die Anforderungen an die Sachkunde der mit Anlageberatung betrauten Mitarbeiter zu wenig konkret sind. Vorzuschreiben sei daher ein formalisierter Qualifikationsnachweis durch einen Abschluss bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle - wie zum Beispiel den Industrie- und Handelskammern.

Hintergrund: Der Kompromiss von Bundesfinanz- und Wirtschaftsministerium zum Anlegerschutzgesetz sieht vor, dass Anteile geschlossener Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) eingeordnet werden. Der Vertrieb soll aber von der Lizenz als Finanzdienstleistungsinstitut und einer Haftungsdach-Anbindung freigestellt werden, vergleichbar der Ausnahmeregelungen für Investmentfonds.

Die Vermittler von geschlossenen Fonds wären somit weiterhin der Gewerbeaufsicht unterstellt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wäre nicht zuständig. Die Anforderungen an die Vermittler sollen aber verschärft werden. Diese müssen zukünftig einen Sachkundenachweis erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Außerdem sollen Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in die gewerberechtlichen Verordnungen übernommen werden.