Die Vorzüge des (reformierten) KapMuG
29.04.2026

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Kapitalmarktrechtliche Massenschäden nehmen immer weiter an Bedeutung zu. Häufig führt eine einzige Pflichtverletzung eines Akteurs am Kapitalmarkt (z. B. eine unterlassene ad-hoc-Mitteilungen o. ä.) zu einer Vielzahl gleich gelagerter Schadensersatzansprüche von Anlegern und zu einem erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfungsaufwand für die Gerichte. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) geschaffen. Ziel war und ist dabei insbesondere, die gerichtliche Aufarbeitung dieser kapitalmarktrechtlicher Massenschäden effizienter zu gestalten.
Eingeleitet wird ein Musterverfahren durch die Erhebung einer Klage mittels eines gesonderten Antrags (Musterverfahrensantrag). Gehen innerhalb von sechs Monaten mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge ein, wird ein Musterverfahren vor dem zuständigen Oberlandesgericht (OLG) eröffnet, das die relevanten Tatsachen und Rechtsfragen verbindlich durch einen Muster entscheid entscheidet. Nach Eröffnung eines Musterverfahrens bestehen zwei Möglichkeiten zur Verfolgung bzw. Wahrung der Ansprüche: Die Erhebung einer Klage (mit Aussetzung zum Musterverfahren) sowie die Anmeldung der Ansprüche zum Musterverfahren. Mit der Anmeldung der Ansprüche zum Musterverfahren können Anleger den Ablauf der Verjährung der Ansprüche hemmen, ohne sofort eine eigene Klage erheben zu müssen. Anmelder erhalten damit die Möglichkeit, den Ausgang des Musterverfahrens vor Erhebung einer Klage abwarten zu können.
Die Erfahrung von TILP hat gezeigt, dass im Rahmen potenzieller Vergleichsgespräche im Musterverfahren die (Muster-)Beklagten durchaus ein erhebliches Interesse da ran haben, auch mit den Anmeldern eine Lösung im Vergleichswege anzustreben. Die durch das Musterverfahren eröffneten Vorteile liegen klar auf der Hand: Die klageweise Anspruchsverfolgung in einem Musterverfahren ist in der Regel wesentlich kostengünstiger als ein reguläres Individualverfahren, der Musterkläger verfügt über weiter gehende Rechte als ein „normaler“ Kläger und die streit entscheidenden Tatsachen und Rechtsfragen werden vor einem OLG verhandelt und dort entschieden. Umfangreiche Beweisaufnahmen können damit einmal für alle Verfahren durchgeführt werden. Dies spart Zeit und Geld.
Werden im Zuge der gerichtlichen Aufarbeitung Sachverständige benötigt oder – wie bei einer nur individuellen Anspruchsverfolgung in kapitalmarktrechtlichen Fällen nicht unüblich – über mehrere Instanzen prozessiert, potenziert sich diese Kostenlast erheblich. Dass Tatsachen und Rechtsfragen daher direkt vor einem OLG (gebündelt) verhandelt werden, ist daher als erheblicher Vorteil zu wer ten. Die Regelbesetzung von fünf Richtern in einem Senat bietet hier eine besondere Gewähr für Gründlichkeit und fehlerfreie Entscheidungen. Der am Ende des Musterverfahrens stehende Musterentscheid des OLGs kann darüber hinaus stets auf Rechtsfehler durch den Bundesgerichtshof überprüft werden. Dies ist bei Individualverfahren auch nicht unbedingt gewährleistet. Auch die Verfahrensrechte des Musterklägers sind besonders: Denn auf Antrag des Musterklägers ordnet das OLG an, dass die Musterbeklag te(n) oder Dritte in deren Besitz befindliche Beweismittel vorlegen müssen, die für die Beweisführung des Musterklägers erforderlich sind (vgl. § 17 Abs. 1 KapMuG). Im deutschen Zivilprozess ist das eine bislang einmalige Vorschrift. Da der Ausgang eines Prozesses auch von den zur Verfügung stehenden Informationen abhängig ist, dürfte dies ebenfalls als ein erheblicher Vorteil zu werten sein.
Bereits hierin zeigen sich wesentliche Vorteile gegenüber der einzelnen Anspruchsverfolgung. Diese Vorteile bestehen auch gegenüber sogenannten „Sammelklagen“, in denen typischerweise viele Kläger in einer Klage Ansprüche gegen die Beklagte(n) geltend machen, um sich das Kostenrisiko aufzuteilen. Derartige Sammelklagen werden – wie Individualverfahren – vor Landgerichten geführt, nicht vor dem OLG. Auch der genannte § 17 KapMuG ist ohne ein entsprechendes Musterverfahren nicht anwendbar. „Sammelklagen“ haben zwei weitere entscheidende Nachteile gegenüber einem Musterverfahren. Sie bergen das inhärente Risiko einer späteren Auftrennung (§ 145 Abs. 1 ZPO). Damit entfiele der einstige Kostenvorteil: Gerichts- und Anwaltskosten werden dann aus dem individuellen Streitwert berechnet und ggf. nachgefordert. Gleichsam so, als wäre von vorneherein individuell geklagt worden. Dieses Risiko kann sich auch noch im Laufe des Verfahrens verwirklichen.
Ein zweiter und durchaus erheblicher Nachteil liegt wiederum auf der Kostenebene: Alle Kläger haften gesamtschuldnerisch für die Klagekosten. Heißt: Sollte eine Klage mit einem Streitwert von 9 Mio. Euro, bestehend aus mehreren Klägern, eingereicht und verloren werden, kann jeder einzelne Kläger im Unterliegensfall persönlich für die gesamten der Gegenseite entstandenen Kosten in Höhe von 211.344,71 Euro (!) in Anspruch genommen werden. Ob durch einige „Sammelklagen“ oder durch eine entsprechend mannigfaltige Anzahl an Individualverfahren, Kapitalmarktrechtliche Massenschadensfällen bedingen geradezu viele verschiedene Verfahren: Jede Kammer eines Landgerichts – sogar jeder einzelne Richter innerhalb einer Kammer – kann den (praktisch gleichen) Sachverhalt anders beurteilen. Daher kann es bei Massenschäden durchaus vorkommen, dass eine Kammer einen Schadensersatzanspruch einem Anleger zuerkennt, eine andere Kammer einem anderen Anleger jedoch nicht. Und das bei praktisch identischem Lebenssachverhalt.
Bei einem Musterverfahren ist diese Problematik aufgrund der sogenannten Bindungswirkung erheblich entschärft: Die vom OLG festgestellten Tatsachen und die Auslegung der Rechtssätze sind für das Landgericht verbindlich vor gegeben (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 KapMuG). Damit dient das KapMuG neben der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch der Einzelfallgerechtigkeit. In der Praxis gibt es auch Versuche, sogenannte „Pilotklagen“ zu erheben. Hier soll beispielhaft für viele Verfahren ein Verfahren geführt wer den. Der Prozessverlauf und Ausgang dieses Verfahrens soll dann auch für die übrigen Verfahren gelten. Im Ansatz dürfte dies zwar die richtige Herangehensweise sein. Allerdings bietet auch diese „Pilotklagen“ keinen Ersatz für ein Musterverfahren. Denn es bedarf erst einer Vereinbarung mit der Beklagten, dass das Ergebnis dieses Pilotprozesses auch für weitere Verfahren übertragbar ist. Ob sie sich hie rauf einlässt, ist vollkommen offen und in der Praxis selten. Demgegenüber stellt die vom Musterverfahren vorgege bene Bindungswirkung von Gesetzes wegen (!) für Anleger hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche einen ungemein wertvollen Vorteil dar.
Auch ist unklar, ob die Kläger der übrigen Verfahren sich in ein derartiges „Pilotverfahren“ einbringen dürfen. Dass andere Anleger mit einer guten Prozessstrategie am Rand „verharren“ müssen und dem Ergebnis des Pilotverfahrens „ausgeliefert“ sind, liegt in niemandes Interesse. Schlussendlich zeigt sich, dass das KapMuG den Schwächen des Zivilprozesses in isolierten Verfahren oder Sammelklagen – insbesondere durch die eintretende Bindungswirkung – nachhaltig entgegenwirkt. Es bietet in einem höheren Maß Effizienz und Kostensicherheit und macht die kollektive Rechtsverfolgung zu einer aussichtsreichen Option. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund den Anwendungsbereich des KapMuG bei der Evaluierung im Jahre 2029 wiederrum eher erweitert als einschränkt.
Ein Beitrag von Christoph Walker, Rechtsanwalt, TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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