GDV: Tipps rund ums Silvesterfeuerwerk

07.02.2013

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Brennende Wohnungseinrichtungen durch verirrte Raketen, zerstörter Fußbodenbelag durch Knallfrösche, zerbeulte Autos durch Feuerwerkskörper – die Liste der Schäden in der Neujahrsnacht ist lang. Aber auch schwere Augenverletzungen, Verbrennungen und Knalltrauma durch unsachgemäßen Umgang mit Raketen sind jedes Jahr wieder zu beklagen.

(fw/db) Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) meldet für die Fälle, wo doch etwas passiert, welche Versicherungssparten für welche Schäden zuständig sind und wo Leistungen möglich sind.

Die Hausratversicherung ist für Schäden zuständig, die durch Feuer oder durch Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen. über die Wohngebäudeversicherung werden Schäden reguliert, die durch explodierende Feuerwerkskörper am Gebäude entstehen können.

Die Private Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn etwa der Versicherte als Partygast in einem Wohnunzimmer mit Feuerwerkskörpern einen Schaden anrichtet oder Jugendliche mit Böllern oder Knallfröschen hantieren und jemand dadurch zu Schaden kommt.

Wichtig für alle Autofahrer ist die Kaskoversicherung. Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein.

Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus Schadenersatz, wenn Autos in der Silvesternacht mutwillig ramponiert werden, ohne dass der Schuldige ermittelt werden kann.

Die private Unfallversicherung leistet für Verletzungen und deren Folgen beim Umgang mit dem Feuerwerk. Wer sich beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern verletzt und dabei einen dauerhaften Schaden davonträgt, erhält Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Für die notwendigen Heilbehandlungskosten ist die gesetzliche Krankenkasse oder die Private Krankenversicherung zuständig.

Tipps zum Umgang mit Feuerwerkskörpern

Feuerwerkskörper müssen eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) haben. Sie sind demnach bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher. Die BAM hat die Feuerwerkskörper in zwei Klassen eingeteilt. Die Knaller der Klasse P2 dürfen nur von Erwachsenen gezündet werden. Zudem muss ein Schutzabstand von acht Metern eingehalten werden.

Kinder sollten nie unbeaufsichtigt Raketen oder Böller zünden.

Nur am Silvesterabend bis zum Neujahrstag (in der Regel 18 bis 7 Uhr) ist böllern erlaubt. Verboten ist das Knallen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen.

Raketen sollten immer aus standsicheren Rohren oder Flaschen gezündet werden, nie aus der Hand. Die Lenkstäbe dürfen nicht verkürzt oder entfernt werden. Zudem sollte stets die Windrichtung beachtet werden. Raketen nie auf Menschen oder Tiere richten.

Raketen, die nicht explodiert sind, sollten nie aufgehoben werden, da es sich um "Spätzünder" handeln könnte. Sie sollten niemals erneut angezündet werden. Höchste Explosionsgefahr besteht beim Trocknen oder Anwärmen von Blindgängern.

Als Zuschauer von Feuerwerken sollte auf ausreichenden Sicherheitsabstand geachtet werden und die Zuschauer sollten sich nicht in der Schussrichtung aufhalten. Türen und Fenster sollten in der Silvesternacht stets geschlossen sein, damit sich keine Knaller in die Wohräume verirren.

Gesamtverband der Versicherungswirtschaft

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)