Haftungsfalle Coronavirus: Was Finanzvermittler jetzt wissen müssen

11.03.2020

Maximilian Weiss, LL.M., Rechtsanwalt,TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Foto: © TILP

Wer Kapitalanlagen auf Basis von Prospekten nach dem Gesetz über Vermögensanlagen (VermAnlG) vertreibt, hat bereits oder wird womöglich noch Post von dem Anbieter erhalten: Soweit nämlich neue Umstände eintreten, welche die Beurteilung der Vermögensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten, muss der Verkaufsprospekt mittels eines Nachtrags aktualisiert werden. Da die Auswirkungen des Coronavirus für die Wirtschaft aller Voraussicht nach erheblich sind, ist also vermehrt mit Nachträgen in Verkaufsprospekten zu rechnen. Auf die dort gemachten Angaben kann der Vermittler dann ohne Weiteres verweisen. Seine allgemein bestehende Pflicht, das Anlagekonzept auf seine Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu untersuchen, bleibt freilich bestehen.

Auch bei Wertpapieren bestehen Informationspflichten

Nachtragspflichten bestehen im Übrigen auch bei der Emission von Wertpapieren und auch danach. Börsennotierte Emittenten müssen kursrelevante Insiderinformationen unverzüglich veröffentlichen. So können die Folgen des Coronavirus für die Ertragslage börsennotierter Emittenten veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen darstellen, was sich in der Praxis auch bereits zuhauf zeigt: Die Deutsche Post AG hat beispielsweise eine Ad-hoc-Meldung zu den negativen Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht, die Lufthansa AG ebenso. Viele weitere Unternehmen sind gefolgt und werden noch folgen. Kursrelevanz können aber nicht nur die negativen Auswirkungen einer Pandemie auf ein Unternehmen besitzen, sondern so manches Unternehmen muss den Kapitalmarkt auch – als vermeintlicher Krisengewinner – ordnungsgemäß über Insiderinformationen unterrichten, welche den Kurs positiv beeinflussen.. So hat die NanoRepro AG, ein börsennotierter Hersteller von medizinischen Schnelltests, am 10. März 2020 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, wonach sie einen Corona-Schnelltest entwickelt habe. Man kann sich denken, dass der Markt dies positiv bewertete. In der Tat: Der Aktienkurs verdoppelte sich innerhalb eines Tages.

Unser Fazit: Stürmische Zeiten an den Kapitalmärkten bieten immer auch Chancen. Ordnungsgemäß zu informieren ist aber zu allen Zeiten. Wer sich hieran hält, muss auch keine Haftung fürchten.

Gastbeitrag von Maximilian Weiss, LL.M., Rechtsanwalt,TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH