Invalidität nach Borreliose-Infektion

25.07.2025

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung, bei der auch seine Ehefrau mitversichert war. Die Gesundheitsfragen bezüglich Vorerkrankungen wurden für beide versicherte Personen dahingehend beantwortet, dass keine Vorerkrankungen vorlagen. Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen war auch der Ausbruch der Infektionskrankheit Borreliose ein versicherter Unfall.

Im Juni 2017 wurde der Versicherungsnehmer von einer Zecke gebissen. Dieser Zeckenbiss wurde ärztlich untersucht und zeigte zu dem damaligen Zeitpunkt keine weiteren Folgen. Im Juni 2020 wurden bei einem Neurologen wegen eines Taubheitsgefühls im Zeh des Versicherungsnehmers Bluttests durchgeführt, die zu dem Ergebnis kamen, dass der Versicherungsnehmer unter Borreliose litt. Diese Diagnose wurde am 28.10.2020 ärztlich bescheinigt. Der Arzt stellte fest, dass eine akute Borreliose vorlag und der Versicherungsnehmer aus dem Grund arbeits-, erwerbs- und berufsunfähig war.

Die Ehefrau gab im Rahmen einer anderen Leistungsprüfung am 29.09.2020 an, dass sie bereits seit 1980 an einem Herzklappenfehler und einer Herzmuskelentzündung litt. Aufgrund der abweichenden Angaben der Ehefrau erklärte der Versicherer mit Schreiben vom 05.10.2020 den Rücktritt beziehungsweise die Anfechtung des Versicherungsvertrages. Grund dafür war eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung der Ehefrau.

Der Versicherungsnehmer selbst machte sodann Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer Invalidität nach Infektionskrankheit geltend. Die außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Versicherungsnehmers blieb erfolglos, woraufhin er Klage vor dem Landgericht Saarbrücken erhob.

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