Nachhaltigkeit: Regulierungspflicht abhaken oder Vertriebschancen nutzen?

26.03.2021

Rafael Kurz, Chefredakteur und Pressesprecher Policen Direkt / Foto: © Policen Direkt

Seit 10. März gilt die EU-Transparenzverordnung (TVO) auch für die Versicherungsbranche: Versicherer und Vermittler müssen nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Was das konkret für Versicherungsmakler bedeutet, lesen Sie im Folgenden.

Die 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen sind Basis für den EU-Aktionsplan Finanzierung nachhaltiges Wachstum. Bis 2030 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, konkrete Zielvorgaben umzusetzen (Sustainable Development Goals = SDG), die den fünf Prinzipien Mensch, Planet, Wohlstand, Frieden und Partnerschaft entsprechen sollen. Teil des EU-Aktionsplan wiederum ist die Transparenzverordnung (TVO), die seit 10. März auch in der Versicherungswirtschaft umgesetzt werden muss und die in der Vermittlerschaft in aller Munde ist. Allein die Schäden des Klimawandels könnten laut BaFin mehr als 550 Billionen Dollar ausmachen. So wird klar, dass sogenannte ESG-Risiken (Environmental, Social and Governance – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) großen Einfluss auf Investitionsentscheidungen haben. Das Eintreten eines solchen Risikos könnte schließlich wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben. Beispielhaft hat die EU den Schaden auf 550 Mrd. Dollar beziffert, wenn plötzlich Bienen als Bestäuber in der Landwirtschaft ausfallen würden. Das wiederum hätte direkten Einfluss auf den Wert von in und für die Landwirtschaft tätiger Unternehmen. Deshalb fordern Europäische Union und mit ihr die Finanzaufsicht, dass Unternehmen diese Nachhaltigkeitsrisiken noch stärker in den Fokus nehmen und darüber Auskunft geben.

[Grafik: Wenn eines der von der UN definierten SDG-Ziele nicht erreicht wird bis 2030, entstehen hieraus im Umkehrschluss ESG-Risiken (Quelle: UN).]

Versicherungsvermittler müssen als Finanzmarktteilnehmer deswegen jetzt auf ihrer Website Auskunft darüber geben, inwiefern sie Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung von Versicherungsanlage- und Investmentprodukten miteinbeziehen. Derzeit gilt das im Versicherungsbereich für alle, die Produkte der dritten Schicht vermitteln. Hierzu zählen beispielsweise bAV-Produkte und nicht zuletzt private Rentenversicherungen mit Fondsanteil. Ansonsten sind Investmentberatungen betroffen.

Die Offenlegungsfrist kommt dabei vor der sogenannten EU-Taxonomieverordnung, die bald konkreter fassen soll, welche Vorschriften zur Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft erfüllt sein müssen.

WICHTIG: Noch ist nicht definiert, welche Produkte und Unternehmen als nachhaltig zählen. Allerdings müssen Vermittler bereits ihrer Offenlegungspflicht zur Nachhaltigkeit nachkommen.

Warum es sich für Makler lohnt, das Thema Nachhaltigkeit aktiv zu verfolgen, lesen Sie auf Seite 2