Setzen, sechs!?

02.06.2023

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Versicherung, nur digital – klingt einfach, spart Papierkram und ist effizient. Laut dem BaFin-Journal-Artikel zu dem Thema muss der Vertrieb da allerdings ordentlich aufholen. Nicht nur mit seinen Online-Angeboten, sondern auch, was die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Online-Vertrieb angeht.

Obwohl die meisten Versicherungen mittlerweile die Möglichkeit anbieten, die Verträge abzuschließen, ergab die Marktuntersuchung der BaFin – befragt wurden 308 Erstversicherer in Anbetracht der Jahre 2019 bis 2021 und im Hinblick auf die Unternehmensplanung 2022 – dass es damit auch schon gewesen ist. Eine App boten nur 35 der befragten Versicherer an. Eine Chatfunktion auf der unternehmenseigenen Website gab es bei 41 Befragten, dieselbe Funktion über App nur bei fünf. Den Antragsprozess über Videotelefonie unterstützen auf der eigenen Website 25 Versicherer – via App? Einer.

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Legale Grauzone?

An die regulatorischen Anforderungen, wie die vorvertragliche Informationspflicht oder die Beratungspflicht gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hielten sich die zehn Versicherer aus den Bereichen Leben, Kranken und Schaden / Unfall, die für diese vertiefende Abfrage ausgewählt wurden. Die für den Kunden notwendigen Informationen kamen also rechtzeitig und der Kunde wurde im Fall eines Verzichts auf die Beratung auch darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung gegebenenfalls zu seinem Nachteil auswirken könnte.

Der Online-Vertrieb glänzt da weniger: Einzelne Versicherer verstießen gegen § 6 Absatz 1 Satz 1 VVG („Beratung des Versicherungsnehmers“), denn nach ihren Angaben sei ein Online-Abschluss nur möglich, wenn der Kunde auf eine Beratung verzichtete, obwohl diese in konkreten Fällen erforderlich war. Auch im Fall eines hybriden Vertriebs, in Form eines Telefongesprächs oder einer persönlichen Beratung, kam es vor, dass Kunden zum Beratungsverzicht verleitet wurden.

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Ziel eines Online-Abschlusses ist zwar die Zeitersparnis, allerdings sollte Kunden bei Bedarf dennoch die Online-Beratung ermöglicht werden.  (ml)