Unfallversicherung: Tod nach Treppensturz
10.10.2025

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen nach einem Tod nach Treppensturz die Zahlung einer Todesfallleistung aus der Unfallversicherung durch die Allianz Versicherungs-AG an den Witwer. Der Ehemann unterhielt bei der Allianz Versicherungs-AG eine Unfallversicherung. Zu den versicherten Personen zählte auch seine Ehefrau. Das Ehepaar befand sich im Oktober 2024 mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Familienurlaub in einem Ferienhaus in den Niederlanden. Zu dieser Zeit befanden sich auch noch weitere Familienangehörige in der Ferienanlage.
In einem nahegelegenen Restaurant traf man sich zu einem Abendessen im Kreis der Familie. Während des Abendessens, welches von 18.30 Uhr bis 20.37 Uhr dauerte, trank die Ehefrau 2 Gläser Wein. Anschließend ging die Ehefrau noch mit dem Hund spazieren. Nachdem die Ehefrau vom Spaziergang mit dem Hund in das Ferienhaus zurückgekehrt war, begab sie sich gegen 23.25 Uhr in das Obergeschoss des Ferienhauses. Von dort stürzte sie die Haustreppe hinunter und verstarb.
Der Ehemann und nunmehriger Witwer machte nach dem Tod nach Treppensturz sodann Leistungen aus der Unfallversicherung geltend. Neben einer Invaliditätsleistung sah der Unfallversicherung nämlich auch eine Todesfallleistung im Falle eines Unfalles vor.
Die Allianz Versicherungs-AG sandte dem Witwer daraufhin ein Schadensformular zu, welches der Witwer ausfüllte. Dabei gab er auch an, dass seine Ehefrau vor dem Tod nach Treppensturz Alkohol getrunken habe. Die Allianz Versicherungs-AG lehnte daraufhin die Erbringung einer Todesfallleistung aus der Unfallversicherung ab. Sie berief sich dabei darauf, dass der Alkoholkonsum mitursächlich für den Treppensturz geworden sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei damit ein Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mit der entsprechenden Leistungsablehnung war der Witwer nicht einverstanden und mandatierte daraufhin Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Weiterverfolgung seiner Ansprüche aus der Unfallversicherung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte prüften zunächst den Sachverhalt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Versicherungsbedingungen tatsächlich einen Risikoausschluss enthalten, wenn für den Unfall ein Alkoholkonsum mitursächlich geworden ist. Ein solcher Risikoausschluss in den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung ist nicht unüblich.
Fraglich war jedoch, ob der Konsum von 2 Gläsern einige Stunden vor dem Unfall ausreichend gewesen ist, um von einer Mitursächlichkeit für den Treppensturz zu gelten. Hierzu ist anzumerken, dass eben nicht jeder Alkoholkonsum ausreichend ist, den Versicherungsschutz entfallen zu lassen.
Im Zuge der Untersuchungen im Krankenhaus wurden der Verstorbenen auch eine Blutprobe entnommen. Der Bluttest ergab lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 g/l bzw. Promille. Diesen Bluttest konnte der Witwer noch zur Verfügung stellen.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte forderten die Allianz Versicherungs-AG daher zunächst außergerichtlich auf, die versicherte Todesfallleistung aus der Unfallversicherung zu erbringen. Sie beriefen sich dabei darauf, dass die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls so gering gewesen sei, dass dieser nicht mitursächlich für den Treppensturz geworden sein könnte. Die Ehefrau habe sich nicht einmal im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit befunden.
Die Allianz Versicherungs-AG ließ sich von der entsprechenden Argumentation überzeugen und erbrachte daraufhin die versicherte Todesfallleistung aus der Unfallversicherung. Außerdem erstattete sie auch die durch die Beauftragung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Weitere Forderungsschreiben oder gar ein gerichtliches Klageverfahren waren nicht erforderlich.
Das Verfahren zeigt, dass nicht jeder Alkoholkonsum zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt und es durchaus ratsam sein kann, eine Leistungsablehnung des Versicherers durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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