§ 34 f GewO: Frist für „Alte-Hasen“ endet am 30. Juni

23.05.2013

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Die Hans John Versicherungsmakler GmbH weist auf die Möglichkeit eines vereinfachten Antragsverfahrens beim Antrag für den § 34 f Gewerbeordnung (GewO) hin.

(fw/kb) Vermittlern und Beratern von Finanzanlagen, die eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 c GewO besitzen und diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit sichern wollen, bleiben nur noch wenige Wochen bis zum Fristablauf. Bis zum 30. Juni 2013 haben sie Zeit, einen Antrag nach § 34 f GewO zu stellen. Hierfür muss der zuständigen Erlaubnisbehörde bis zum Stichtag die § 34c-Urkunde sowie eine Bestätigung über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorgelegt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es dabei die Möglichkeit eines vereinfachten Antragsverfahrens.

So prüfen die verantwortlichen Stellen – je nach regionaler Zuständigkeit entweder die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern – bei der Antragsbearbeitung für die neue Gewerbeerlaubnis auch die Sachkunde des Antragsstellers. Die Sachkunde kann auf Grundlage der Finanzanlagenvermittlerverordnung bis zum 31. Dezember 2014 unter anderem über das Ablegen einer schriftlichen und ggf. praktischen Prüfung bei der örtlichen IHK nachgewiesen werden. Eine Ausnahme besteht durch die so genannte „Alte-Hasen-Regelung". Um diese Ausnahmevorschrift in Anspruch nehmen zu können, ist die Vorlage der jährlichen Prüfberichte gemäß § 34 c Absatz 1 Nr. 1 oder 3 GewO ohne Unterbrechungen seit 1. Juni 2006 erforderlich. Die Frist für eine mögliche Anerkennung des „Alte-Hasen-Status" endet am 30. Juni 2013. Bei einer Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kann von der Sonderregelung nicht mehr Gebrauch gemacht werden.

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH rät in diesem Zusammenhang denjenigen § 34 c-Vermittlern, die die Voraussetzungen für den „Alte-Hasen-Status" erfüllen, das vereinfachte Antragsverfahren zu nutzen und alle erforderlichen Dokumente bis spätestens 28. Juni 2013 einzureichen. Das Erlaubnisverfahren sollte auch dann durchgeführt werden, wenn die künftige Tätigkeitsausrichtung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht. Auf diese Weise sollen sich die „Alte Hasen" die Anerkennung ihrer Sachkunde für die Zukunft sichern.

Nach aktuellem Stand des Vermittlerregisters haben sich bis dato erst rund 4.500 Berater und Vermittler von Finanzanlagen für eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 f GewO registrieren lassen. Geht man von einer bundesweiten Grundgesamtheit von 20.000 aktiven Vermittlern aus, hat nicht einmal jeder vierte Makler einen entsprechenden Antrag gestellt. Mehr als 75 Prozent warten dagegen ab oder sind unentschlossen, auf welcher rechtlichen Grundlage – Gewerbeerlaubnis oder Haftungsdach – sie in Zukunft arbeiten wollen. „Die erstaunlich niedrige Zahl ist ein Indiz für die immer noch stark ausgeprägte Verunsicherung vieler unabhängiger Finanzberater im Zusammenhang mit der Regulierung der Finanzanlagenvermittlung", so Torsten Rehfeldt, Geschäftsführer Hans John Versicherungsmakler GmbH.

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist ein in Hamburg ansässiger Konzeptmakler, der sich seit 1989 auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Form von Deckungskonzepten für Berater und Vermittler von unabhängigen Finanzdienstleistungen spezialisiert hat.

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