Arglist bei ,,Angaben ins Blaue“?
04.03.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Das Oberlandesgericht Schleswig beschäftigte sich mit Beschluss vom 21.07.2025 (Az.: 16 U 118/24) mit einer Leistungsablehnung des Berufsunfähigkeitsversicherers. Der Versicherer behauptete, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss Gesundheitsinformationen verschwiegen und ,,Angaben ins Blaue“ getätigt.
Der Versicherungsnehmer, beruflich als Industrielackierer im Maschinenbau tätig, beantragte im Oktober 2017 unter der Beratung einer Versicherungsmaklerin, den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. In dem Versicherungsantrag wurden unter anderem Fragen bezüglich Krankheiten, Beschwerden, Krankenhaus- und Reha Aufenthalte innerhalb der letzten fünf Jahre gestellt. Der Versicherungsnehmer gab dabei an, im März 2015 eine Operation der Rachenmandeln mit dreitägigem Krankenhausaufenthalt gehabt zu haben. Außerdem teilte er mit, 2016 eine falsche Drehung im Knochen gehabt zu haben, die zu einer Muskelverhärtung im Rückenbereich führte.
Allerdings unterließ er einige Angaben. Beispielsweise erwähnte er nicht, dass er sich im August 2012 einer Bandscheibenvorfalloperation im Rückenbereich unterzogen hatte. Da sich der Operationsbereich anschließend entzündete, befand er sich zwischen September und November 2012 erneut im Krankenhaus. Zudem wurde er bis zum Dezember 2012 aufgrund der Entzündung medikamentös behandelt und von Mitte November bis Ende Dezember arbeitsunfähig krankgeschrieben. Außerdem führte er nicht an, dass er an S-förmiger Skoliose und weiteren Rückenbeschwerden litt, für die er sich zwischen 2012 und 2017 krankengymnastisch behandeln ließ. Die Fragen nach einer Arzneimittelbehandlung, Vorerkrankungen oder sonstiger gesundheitlichen Beschwerden verneinte er allesamt. Daher kam die beantragte Berufsunfähigkeitsversicherung ohne einen Risikoausschluss zustande.
Als der Versicherungsnehmer im August 2021 aufgrund bestehender Schulterbeschwerden einen Antrag auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellte, lehnte der Versicherer diesen Leistungsantrag am 15.11.2021 ab. Mittels angeforderter ärztlicher Unterlagen behandelnder Ärzte und der Krankenkasse, begründete der Versicherer die Ablehnung durch Vorwurf einer arglistigen Täuschung bezüglich der medizinischen Vorgeschichte und trat zugleich auch noch vom Vertrag zurück (siehe: Rücktritt vom Versicherungsvertrag).
Gegen diese Antragsablehnung ging der Versicherungsnehmer gerichtlich vor. Das LG Flensburg entschied erstinstanzlich zu seinen Gunsten (LG Flensburg, Urteil v. 29.11.2024 – 4 O 60/22). Dabei wurde festgestellt, dass der Versicherungsnehmer objektive Falschaussagen bei Angabe der Gesundheitshistorie tätigte und dadurch den Vertragsschluss zu seinen Gunsten beeinflusste. Dem Urteil zufolge habe der Versicherungsnehmer jedoch lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, denn er habe geglaubt, die Behandlungen im Jahr 2012 hätten über fünf Jahre zurückgelegen und seien somit nicht mehr von der Anzeigepflicht inbegriffen gewesen (siehe dazu: Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Vergessen einer Behandlung? (OLG Hamm)). Eine arglistige Täuschung sei durch seine ,,Angaben ins Blaue“ demnach nicht erfolgt.

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