Arglist bei ,,Angaben ins Blaue“?
04.03.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Dagegen legte der Versicherer Berufung beim OLG Schleswig ein. Der Versicherungsnehmer habe laut des Versicherers zumindest im Zeitpunkt der Antragsstellung unter Bewegungseinschränkungen gelitten oder jedenfalls Beschwerden gehabt, die er hätte angeben müssen. Eine arglistige Täuschung läge außerdem definitiv aufgrund der objektiven Falschaussagen vor. Sollte eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers der Fall sein, wäre der Versicherer zu einer Anfechtung berechtigt (siehe auch: Anfechtung durch die Versicherung) Eine wirksame Anfechtung hätte eine von Beginn an wirkende Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Dadurch wäre der Versicherer zu keinerlei Zahlung an den Versicherten verpflichtet.
Das OLG Schleswig gab der Berufung statt. Der Versicherer könne die Angaben des Versicherungsnehmers zutreffend als objektive Täuschung belegen. Allerdings bedürfe es der Klärung der Frage, ob ,,Angaben ins Blaue“ bezüglich der Gesundheitsfragen die Annahme einer Arglist belegen (siehe auch: Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung muss nicht Arglist sein (BGH)).
Um die Annahme einer Arglistigen Täuschung bestätigen zu können, müsste der Versicherungsnehmer subjektiv auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollen. Dabei müsste der Versicherungsnehmer befürchten, dass bei einer Angabe einer richtigen Gesundheitshistorie, eine Bewilligung seines Antrags gar nicht, oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden würde. Der Versicherungsnehmer müsste somit unbedachte, zum Teil falsche Angaben tätigen und deren Unrichtigkeit zumindest in Kauf nehmen, damit der Falschbeantwortung eine Arglist zugrunde läge.
Um dies feststellen zu können, muss der Versicherungsnehmer eine Begründung für die Falschaussagen und deren Entstehung hervorbringen. Der Feststellung des LG Flensburg nach habe der Versicherungsnehmer sein ,,gutgläubiges Verschweigen“ plausibel dargelegt und wohl ,,Angaben ins Blaue“ nicht in Absicht einer arglistigen Täuschung getätigt.
Das OLG Schleswig widersprach dieser Einordnung des Landgerichts. Maßgeblich sei unter anderem, dass der Versicherungsnehmer den Antrag unter Absprache mit einer Versicherungsmaklerin stellte. Dadurch hätten ihm die Auswirkungen von Vorerkrankungen und dessen Verschweigen bewusst sein müssen. Außerdem wäre es ihm unschwer möglich gewesen sich des zeitlichen Zurückliegens seines Krankenhausaufenthaltes zu vergewissern, um den Vertragsschluss nicht durch eine Missachtung der Anzeigepflicht von Behandlungen zu gefährden. Stattdessen habe er, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen, ,,Angaben ins Blaue“ gemacht und zeitgleich belanglose Aussagen zu einer Muskelverhärtung und einer Mandelentfernung getätigt. Ein solches Verhalten spräche typischerweise für eine Arglist. (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.09.2009 – 5 U 26/09-9).
Mit wahrheitsgemäßen Angaben des Versicherungsnehmers, wäre laut Versicherer der Antrag in Hinblick auf die Vorerkrankung, von der Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für Erkrankungen der Wirbelsäule abhängig gemacht worden. Der geschlossene Vertrag, der solch eine Regelung nicht beinhalte, sei laut des Urteils des OLG Schleswig kausal zu den getätigten Falschaussagen. In Anbetracht dessen sei eine arglistige Täuschung vorliegend festzustellen.
In Hinblick auf die Fünf-Jahres-Frist, während der ein Versicherer bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn anpassen kann, sei der Versicherer diesem Fall sowohl zur Anfechtung des Vertrages als auch zum Rücktritt berechtigt.
Das OLG Schleswig machte mit seiner Entscheidung deutlich, dass die Aussagen eines Versicherungsnehmers als arglistige Täuschung gewertet werden können, sollte der Versicherungsnehmer ,,Angaben ins Blaue“ tätigen und die objektive Fehlerhaftigkeit der Aussagen in Kauf nehmen. Versicherte sind daher gut beraten die Gesundheitsfragen der Versicherung im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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