BaFin entlastest Versicherer im Standortfördergesetz

11.03.2026

Foto: © BaFin

Im Standortfördergesetz sind vier Entlastungsmaßnahmen für den Versicherungsbereich enthalten. Basierend auf ihren Praxiserfahrungen hatte die BaFin Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz und der Aktuarverordnung vorgeschlagen. Damit reduziert sie den Aufwand für Unternehmen und die Aufsicht. Die Entlastungsmaßnahmen gelten ab sofort.

Folgende Maßnahmen aus dem Standortfördergesetz entlasten die Unternehmen:

·         Schaden- und Unfallversicherer müssen Pflichtversicherungsbedingungen nicht mehr vorlegen. Dies gilt für Erlaubnisverfahren und den laufenden Geschäftsbetrieb. Auch die zugehörige Strafvorschrift wurde geändert. In der substitutiven Krankenversicherung bleibt die Vorlagepflicht der Versicherungsbedingungen bestehen.

·         Versicherer müssen nicht mehr anzeigen, wenn sie Beteiligungen und Anlagen in verbundenen Unternehmen erwerben.

·         Schaden- und Unfallversicherer müssen keine Berichte des verantwortlichen Aktuars zu Rentenverpflichtungen und Leistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung mehr vorlegen.

·         Für Versicherungs-Holdinggesellschaften sind keine Inhaberkontrollverfahren mehr durchzuführen, wenn gleichzeitig die Absicht des Erwerbs, der Erhöhung, der Aufgabe oder der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen besteht. Dies gilt auch, wenn unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben, erhöht, aufgegeben oder verringert wurde. (mho)

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