Berufsunfähigkeit während der Elternzeit
05.05.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Die Elternzeit bringt für viele Berufstätige nicht nur eine tiefgreifende private Umstellung mit sich, sondern auch berufliche Veränderungen – insbesondere in Form reduzierter Arbeitszeiten. Doch was passiert, wenn die Berufsunfähigkeit während der Elternzeit eintritt? Welcher Beruf zählt? Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei der Leistungsprüfung durch den Versicherer auf die ursprüngliche Vollzeittätigkeit vor der Elternzeit oder die aktuelle Teilzeittätigkeit während der Elternzeit abgestellt wird (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.05.2014 – 5 U 355/12).
Am 19.08.2005 erlitt die Versicherungsnehmerin im sechsten Schwangerschaftsmonat eine tiefe Bein-Beckenvenen-Thrombose, woraufhin sie notfallmäßig stationär behandelt wurde. Aufgrund eines genetischen Gerinnungsfehlers (Faktor-V-Leiden-Mutation) wurde sie dauerhaft mit blutverdünnenden Medikamenten behandelt. Es verblieb ein postthrombotisches Syndrom, das insbesondere bei längerem Sitzen oder Stehen Beschwerden verursacht.
Während der Elternzeit arbeitete sie von April 2006 bis Oktober 2007 aushilfsweise mit 8 Wochenstunden. Ihren ersten Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellte sie am 12.09.2006, da sie ihre frühere Bürotätigkeit (40 Wochenstunden) nur noch eingeschränkt ausüben könne. Die Versicherung lehnte ab, informierte jedoch weiterhin über Dynamik-Erhöhungen.
Ab 01.11.2007 nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf, nun mit 19 Wochenstunden, jedoch weiterhin unter Medikation und mit Kompressionsstrümpfen. Wegen anhaltender Beschwerden stellte sie am 23.10.2008 einen erneuten Leistungsantrag. Der Versicherer lehnte diesen ab. Er vertrat die Ansicht, Maßstab für die Frage der Berufsunfähigkeit während der Elternzeit sei die Tätigkeit in der Elternzeit als Aushilfe mit acht Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Hierbei würde sie nicht Berufsunfähig i.S.d. Versicherungsbedingungen sein, da sie nicht die 50% erreicht:
„Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen.“
Die Versicherungsnehmerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Saarbrücken. Das Landgericht gab der Klage statt und folgte der Argumentation der Versicherungsnehmerin (LG Saarbrücken, 19.09.2012 – 12 O 219/09). Es stellte fest, dass der zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne der Versicherungsbedingungen die vollschichtige Bürotätigkeit mit 40 Wochenstunden sei und sie damit zu mindestens 50 % außer Stande sei dem Beruf nachzugehen.

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