Berufsunfähigkeit während der Elternzeit

05.05.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Versicherer legte Berufung, mit folgender Argumentation ein: Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Versicherungsnehmerin in der Zeit bis zum 31.10.2007 während der Elternzeit nur acht Stunden als Bürokraft gearbeitet habe. Sie könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, „aufgrund“ krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, mit einem zeitlichen Umfang von mehr als 50 % der früheren Arbeitszeit als Bürokraft gearbeitet zu haben.

Das OLG Saarbrücken stellte jedoch klar, dass es in derartigen Konstellationen nicht auf die reduzierte Tätigkeit während der Elternzeit ankommt. Vielmehr sei die zuvor ausgeübte Vollzeittätigkeit weiterhin maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit während der Elternzeit – und zwar selbst dann, wenn die Teilzeittätigkeit über längere Zeit ausgeübt wurde. Die Richter betonten:

„Der Bezug zum früheren Beruf geht nicht verloren, auch nicht dadurch, dass die Klägerin übergangsweise geringfügig beschäftigt gewesen ist, um die mit der Elternzeit verbundenen Vermögenseinbußen abzumildern.“

Diese Aussage ist von besonderer Bedeutung für alle Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die im Rahmen familiärer Veränderungen ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren. Der Versicherer kann in solchen Fällen nicht einfach auf den aktuellen Tätigkeitsumfang abstellen, um den Grad der Berufsunfähigkeit zu mindern. Hintergrund und Zweck der Elternzeit sei laut Gericht, die eigentliche berufliche Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum aus familiären Gründen zu unterbrechen. Maßgeblich bleibe die Tätigkeit, die das Berufsbild nachhaltig geprägt hat – in diesem Fall die frühere Vollzeitbeschäftigung.

Das Gericht betonte, dass grundsätzlich die zuletzt in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit den Prüfungsmaßstab bildet. Nur in atypischen Fällen dürfe von diesem Grundsatz abgesehen werden. Damit wird verhindert, dass sich Eltern, die vorübergehend in Teilzeit arbeiten, bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit während der Elternzeit benachteiligt sehen. Wäre nämlich allein die Teilzeittätigkeit Grundlage der Leistungsprüfung, würde es deutlich schwieriger, das für den Leistungsfall erforderliche Unterschreiten der 50 %-Grenze nachzuweisen.

Die Entscheidung stärkt daher insbesondere Eltern, die ihre Berufstätigkeit während der Elternzeit in reduziertem Umfang fortführen – beispielsweise mit wenigen Stunden pro Woche oder im Minijob-Format. Solche Übergangslösungen verändern laut Gericht nicht das maßgebliche Berufsbild, an dem sich die Frage der Berufsunfähigkeit während der Elternzeit zu orientieren hat. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichtes, dass die Reduktion der Arbeitszeit nicht dauerhaft intendiert war, sondern nur vorübergehend. Entscheidend sei die Erwartung einer Rückkehr zur ursprünglichen Tätigkeit, was bei Elternzeit regelmäßig der Fall ist.

Das Urteil des OLG Saarbrücken reiht sich damit ein in eine Linie versichertenfreundlicher Entscheidungen, die auf den Schutzzweck der Berufsunfähigkeitsversicherung abstellen: nämlich den Verlust der bisherigen Lebensstellung aufzufangen. Diese Lebensstellung wird in aller Regel nicht durch eine zeitlich befristete Teilzeittätigkeit während der Elternzeit aufgegeben (siehe hierzu auch: Welcher Beruf ist bei Berufsunfähigkeit versichert?).

Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und berufsunfähig werden, müssen nicht fürchten, dass sich ihre Ansprüche an der reduzierten Tätigkeit bemessen. Maßgeblich bleibt laut OLG Saarbrücken die vorher ausgeübte Vollzeittätigkeit, wenn die Teilzeit nur temporär und durch elternbedingte Umstände motiviert war. Diese Rechtsprechung schafft Sicherheit für Eltern in Übergangsphasen und betont den Schutz der ursprünglichen beruflichen Lebensstellung.

Wer während der Elternzeit beruflich kürzertritt, sollte sich dennoch zu den Folgen für die Berufsunfähigkeitsversicherungen beraten lassen, insbesondere wenn sich eine dauerhafte Teilzeit abzeichnet. Denn je nach Vertragsgestaltung (Stichwort: Teilzeitklausel) können sich daraus im Leistungsfall relevante Unterschiede ergeben.

Liegt eine Berufsunfähigkeit während der Elternzeit vor und es ist bereits zu einer Leistungsablehnung gekommen, sollte dringend ein im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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