Betrunken am Steuer
07.02.2013

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Man stelle sich folgendes Szenario vor. Ein Mann verursacht einen Unfall. Wie sich aber herausstellte, war er zum Zeitpunkt des Unfalls absolut Fahruntüchtig – er hatte eine Blutalkohol-Konzentration von knapp 1, 1 Promille. Der Mann forderte seinen Versicherung auf, den Schaden zu bezahlen doch diese weigerte sich.
(fw/ck) Der Versicherer begründete seine ablehnende Haltung damit, dass der Versicherte den Schaden grob fahrlässig im Sinne von § 81 Absatz 2 VVG herbeigeführt hatte. Wegen des Grades der Alkoholisierung und der daraus resultierenden Schwere des Verstoßes sei er daher vollständig leistungsfrei. Das wollte der Versicherungsnehmer nicht akzeptieren und zog vor das Berliner Kammergericht. Die Richter gaben ihm - wenigstens teilweise - Recht. Das Gericht stimmte dem Argument des Versicherers zwar zu, dass das Versicherungsvertrags-Gesetz im Falle grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung bis auf Null zulässt. Eine generelle Verweigerung der Zahlung für den Fall, dass ein Versicherter einen Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht, hält das Gericht jedoch für unzulässig. Die Richter sprachen dem Kläger eine Entschädigungsquote in Höhe von 20% zu (Az: 6 U 87/10).








