Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

10.09.2025

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Für wen ist die Infektionsklausel relevant?

Besonders wichtig ist die Infektionsklausel für Berufsgruppen mit regelmäßigem, engem Kontakt zu anderen Menschen. Dazu zählen unter anderem Ärzte, Pfleger, Lehrer, Erzieher und Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten. Diese Berufsgruppen sind einem höheren Risiko ausgesetzt, von einem Tätigkeitsverbot betroffen zu sein. Ohne eine Infektionsklausel kann es in solchen Fällen des Tätigkeitsverbots schwierig werden, Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, wenn noch keine 50%ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Mit einer entsprechenden Infektionsklausel im Versicherungsvertrag kann Arbeitskraftabsicherung also deutlich verbessert werden.

Welche Krankheiten können zu einem Tätigkeitsverbot führen?

In Deutschland müssen bestimmte Infektionskrankheiten den Gesundheitsbehörden gemeldet werden, darunter u.a. Mumps, Röteln und Windpocken (siehe dazu § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Zusätzlich können je nach Bundesland weitere Erkrankungen meldepflichtig sein. Eine Meldepflicht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die betroffene Person mit einem Tätigkeitsverbot belegt wird. Für bestimmte ansteckende Krankheiten, die ein hohes Risiko für die Übertragung im beruflichen Umfeld darstellen, schreibt § 42 IfSG jedoch meist ein Tätigkeitsverbot vor. Dazu zählen beispielsweise:

·         Infektionen mit Salmonellen

·         Erkrankungen durch enterohämorrhagische Escherichia-coli (EHEC)

·         Hepatitis A und E

·         Typhus und Paratyphus

·         Akut auftretende, infektiöse Durchfallerkrankungen

·         Cholera

Fazit

Die Infektionsklausel regelt, unter welchen Bedingungen ein Tätigkeitsverbot wegen einer übertragbaren Krankheit anerkannt wird. Dabei orientiert sich die Klausel häufig an den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Ein Tätigkeitsverbot wird nur dann wirksam, wenn eine offizielle Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt, die eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern im beruflichen Umfeld bescheinigt. Tätigkeitsverbote sind nicht die Regel und werden vergleichsweise selten ausgesprochen. Dennoch sollte diese Klausel gerade für die zuvor genannten Berufsgruppen durch den Vermittler in der Beratung unbedingt berücksichtigt werden. Sollte ein Kunde eine entsprechende Absicherung über eine Infektionsklausel nicht wünschen, sollte dieses unbedingt in der Beratungsdokumentation vermerkt werden, um diesbezügliche Haftungsrisiken des Vermittlers bestenfalls zu minimieren.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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