Entwicklung im Fall Lombardium

20.03.2017

Nikolaus Sochurek / Foto: © Peres & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Rechtsanwalt Dr. Pforr vertritt nach eigenen Angaben mehrere hundert Anleger. Er hat diese im Wesentlichen durch Rundschreiben akquiriert und deutlich gemacht, dass er auch gegen die Vermittler der Anlagen vorgehen werde. Erste Klagen liegen der Kanzlei des Verfassers bereits vor. Klägervertreter ist RA Dr. Pforr.

Unterdessen ist auch – nach einer Neubewertung durch BDO – klar, dass die Werte der Pfänder nur als desaströs bezeichnet werden können. Die Rede ist von 3 – 5 %, was natürlich unter dem Blickwinkel der Schadenshöhe und der Klageneigung der Kunden auch Implikationen für die Vermittlerhaftung haben dürfte.

Der Verfasser selbst vertritt und leitet die bundesweit größte Vermittlervereinigung der „Lombardium“- Gruppe. Zu dieser kann sich jeder Vermittler unverbindlich anmelden: http://www.finanzberaterhaftung.de/vermittlervereinigung-fidentum-gmbh-lombardium/

Dort werden auch Zweck und Ziele der Vereinigung dargestellt. Ebenso möglich ist eine individuelle Präventivberatung zur Haftungsabwehr schon im Vorfeld, um es gar nicht zu möglichen Klagen kommen zu lassen.

Aktuell haben viele Anleger Probleme beim Ausfüllen der Forderungsanmeldungen. Wie genau wird der Forderungsbetrag berechnet? Sind die Auszahlungsbeträge brutto oder netto anzugeben? Wie sind die Zinsen zu berechnen? Welcher Forderungsgrund ist anzugeben? Als Vermittler kann man den Anlegern nur raten, sich hier anwaltliche Unterstützung zu suchen. Ob sich das wirtschaftlich lohnt, ist allerdings fraglich. Keinesfalls sollten Vermittler die Kunden bei der Ausfüllung beraten oder gar selbst ausfüllen. Dies könnte zum einen als unerlaubte Rechtsberatung angesehen werden, zum anderen eröffnen die Vermittler damit ein neuerliches Haftungsrisiko, falls beim Ausfüllen etwas „schief“ geht.

Ebenso stellen sich Fragen der Haftungsabwehr. Bei Eingang eines Forderungsschreibens oder einer Klage ist Folgendes zu tun: Als Vermittler wenden Sie sich als erstes an Ihren Anwalt. Im zweiten Schritt sollten Vermittler nach Abstimmung mit Ihrem Anwalt ggf. gemeinsam die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) einbeziehen. Keine Korrespondenz mit der VSH ohne Anwalt! Vermittler verlieren hierdurch keinen Deckungsschutz und haben keine Nachteile. Der Vorteil, keine den Deckungsschutz gefährdenden Fehler bei der Meldung zu machen und professionell zu kommunizieren, liegt auf der Hand. Der Verfasser arbeitet mit zahlreichen Versicherungen zusammen und wird im Komplex Lombardium auch von namhaften Versicherern empfohlen als Anwalt zur Haftungsabwehr für die Vermittler.

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