Norman Wirth zum Fall Verona Pooth

04.03.2026

Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Foto: © AfW

Exklusiv

Das Thema Unterversicherung in der Hausratversicherung hat durch Verona Pooth aktuell starke mediale Aufmerksamkeit erhalten. Nach einem Einbruch kämpft die TV-Moderatorin vor Gericht um Schadenersatz. Dabei wurde Schmuck im Wert von über einer Million Euro gestohlen, nur ein Teil der Summe war durch die Versicherung abgedeckt. Der Streitpunkt ist, ob eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler vorlag und wer letztlich für die Deckungslücke haftet. Norman Wirth, Gründer und Partner bei Wirth Rechtsanwälte ordnet das Thema juristisch ein.

„In der Sache handelt es sich juristisch um einen durchaus typischen Streitfall nach einem Einbruchdiebstahl. Der rechtliche Kern ist eher sachlich-nüchtern – der zusätzliche „Blubb“ entsteht hier vor allem durch die mediale Begleitmusik rund um die prominente Beteiligte,“ erklärt Norman Wirth, Gründer und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. Hier sein Statement zu diesem Sachverhalt, das finanzwelt bei ihm angefragt hat:

„Haftungsfälle im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen und hochwertigen Wertsachen sind regelmäßig komplex und lassen sich nicht auf die schlichte Frage ‚Beratungsfehler – ja oder nein‘ reduzieren. Maßgeblich ist stets der konkrete Beratungsauftrag, der dokumentierte Gesprächsinhalt sowie die vertraglich vereinbarte Deckung und natürlich der konkrete Sachverhalt sowie das Verhalten der Kunden.

Ein Versicherungsmakler schuldet eine anlassbezogene Risikoanalyse und eine bedarfsgerechte Empfehlung. Er ist jedoch nicht dauerhaft „Vermögenswächter“ seines Kunden. Gerade bei hochwertigen Einzelstücken wie Schmuck oder Uhren ist entscheidend, ob diese konkret angezeigt, bewertet und in die Versicherungssumme einbezogen wurden. Ein zentraler Punkt dürfte hier sein, dass sich durch fortlaufende Anschaffungen der Wert der Wertsachen kontinuierlich erhöht hat. In solchen Fällen liegt es grundsätzlich auch im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers – hier also von Frau Pooth –, den bestehenden Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen.

Hinzu kommt, dass bei besonders wertvollen Gegenständen regelmäßig besondere Sicherungsanforderungen gelten. Ob eine Aufbewahrung in einem geeigneten Tresor, einem zertifizierten Wertschutzschrank oder – je nach Risikolage – in einem Bankschließfach geboten war, hängt vom Einzelfall und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen ab. Auch hier spielen Obliegenheiten und Sicherheitsvorgaben eine ganz zentrale Rolle.

Den konkreten Sachverhalt kennen wir bislang nicht im Detail. Medienberichten zufolge soll allerdings sogar ein Tresor entwendet worden sein, der offenbar in einem Kleinwagen abtransportiert werden konnte. Sollte sich das bestätigen, könnte sich durchaus auch die Frage stellen, ob der verwendete Safe den üblichen Sicherungsanforderungen für besonders hochwertige Wertsachen entsprach. Das lässt sich von außen jedoch nicht seriös beurteilen und wäre ebenfalls Teil der gerichtlichen Aufklärung.

Unabhängig vom konkreten Fall zeigt sich bei solchen Konstellationen immer wieder ein weiterer Aspekt: Wenn sehr hohe Vermögenswerte – etwa in Form von Schmuck – konzentriert an einem Ort aufbewahrt werden und, wie von Verona Pooth selbst dargestellt, sogar als wesentlicher Bestandteil der eigenen Altersvorsorge dienen, stellt sich auch die Frage nach einer sinnvollen Risikostreuung. Diversifikation ist schließlich ein Grundprinzip jeder Vermögenssicherung. Versicherungsschutz ist kein Ersatz für Risikostreuung – Diversifikation gilt nicht nur für Kapitalanlagen, sondern auch für die Aufbewahrung sehr werthaltiger Vermögensgegenstände.

Rechtlich wird zudem zu prüfen sein, ob ein mögliches Mitverschulden vorliegt. Denn selbst wenn Beratungsdefizite im Raum stehen sollten, entbindet das den Versicherungsnehmer nicht von eigenen Mitwirkungs-, Anzeige- und Sorgfaltspflichten“, so Norman Wirth, Gründer und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. (mho)