Widersprüche bei der Unfallursache
12.09.2025

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
In dem Beschluss vom 23.05.2025 (11 U 199/24) befasste sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit einer Streitigkeit, bei der es zentral um Widersprüche bei der Unfallursache in der Unfallversicherung ging. Aufgrund der Widersprüche bei der Unfallursache hatte der Versicherer eine Invaliditätsleistungen ablehnte.
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Unfallversicherung. Der zugrundeliegende Versicherungsvertrag enthielt einen Risikoausschluss hinsichtlich Unfallursachen im Zusammenhang mit Bewusstseinsstörungen. Aufgrund eines Sturzes zog sich der Versicherungsnehmer eine Handgelenksverletzung zu. Daraufhin beantragte er Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung. In der Schadensmeldung gab der Versicherer zunächst an, ihm sei „schwarz vor Augen“ geworden. Eine medizinisch nachvollziehbare Ursache für das „schwarz vor Augen“ werden, gab der Versicherungsnehmer nicht an.
Zu späteren Zeitpunkten revidierte der Versicherungsnehmer seine ursprüngliche Angabe bezüglich der Unfallursache mehrmals und führte als Unfallursache zunächst äußere Umstände wie eine Bodenunebenheit an. Dann wiederum führte er eine Verunreinigung des Bodens an und zuletzt einen übersehenen Bordstein. Schlussendlich lehnte der Versicherer die Invaliditätsleistungen unter Berufung auf die Widersprüche bei der Unfallursache und einen Verweis auf den vertraglich vereinbarten Risikoausschluss ab.
Widersprüche bei der Unfallursache
Bezüglich der Tatsache, dass ein Unfall stattgefunden hat und dieser auch unfreiwillig war, herrschte keine Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien. Der Versicherer vertrat jedoch die Auffassung, dass der Unfall auf eine Bewusstseinsstörung zurückzuführen sei und daher dem vertraglich vereinbarten Risikoausschluss unterfalle.
Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, dass der Risikoausschluss im konkreten Fall nicht greife. Darüber hinaus machte er geltend, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses beim Versicherer liege und dieser seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei.
Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage vor dem Landgericht Frankfurt mit dem Ziel, die Invaliditätsleistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag zugesprochen zu bekommen. Das LG Frankfurt wies die Klage jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass wegen der Widersprüche bei der Unfallursache kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen bestehe. Mit dem Urteil des LG Frankfurt zeigte sich der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und legte Berufung beim OLG Brandenburg ein. Auch das OLG Brandenburg war jedoch der Ansicht, dass ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aufgrund der Widersprüche bei der Unfallursache nicht bestehe.

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