Widersprüche bei der Unfallursache

12.09.2025

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Beweis der Unfallursache

Zwar ist der Grundsatz zutreffend, dass den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn er sich auf den Risikoausschluss wegen Bewusstseinsstörung beruft. Jedoch sei der Versicherungsnehmer in dem vorliegenden Fall seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sofern mehrere Unfallursachen in Betracht kommen, obliege es dem Versicherungsnehmer, dem Versicherer hinreichende Informationen aus seiner Sphäre zu liefern, die eine sachgerechte Prüfung und Rückschlüsse auf die Unfallursache ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2012 – 4 U 218/11). Diesen Anforderungen sei seitens des Versicherungsnehmers nicht genügt worden, sodass der Vortrag des Versicherers als maßgeblich anzusehen war.

Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

Darüber hinaus bestätigte das OLG Brandenburg die Würdigung des Aussageverhaltens des Versicherungsnehmers durch das LG Frankfurt. Diese Würdigung sei fehlerfrei erfolgt. Die Widersprüche bei der Unfallursache ließe Zweifel daran aufkommen, welche Unfallversion tatsächlich zutreffend war. Um diese Zweifel auszuräumen hätte der Versicherungsnehmer darlegen müssen, aus welchen Gründen er von seiner ursprünglichen Aussage abgerückt sei.

Grundsätzlich komme den ersten Schilderungen des Versicherungsnehmers eine gesteigerte Indizwirkung zu, da diese zeitnah zum Unfallereignis und unbeeinflusst von möglichen rechtlichen Erwägungen erfolgen (hierzu: LG Köln, Urt. v. 25.10.2010 – 26 O 588/09). Demnach sei vorliegend von der ersten Schilderung, also einer Bewusstseinsstörung, auszugehen.

Der Versicherungsnehmer wurde auch mehrfach auf die Mängel und Unklarheiten in seinem Vortrag hingewiesen. Anstatt diese Mängel auszuräumen, wurden seine Einlassungen zunehmend widersprüchlicher, was die Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zusätzlich erschütterte.

Fazit

Durch den Beschluss des OLG Brandenburg wird verdeutlicht, dass die Beweislast zwar beim Versicherer liegen kann, dies jedoch nicht die Mitwirkungspflichten oder eine sekundäre Beweislast des Versicherungsnehmers ausschließt. Liegen eindeutige Widersprüche bei der Unfallursache vor, kann dies auch zum Nachteil für den Versicherungsnehmer werden.

Sollte ein Versicherer die Invaliditätsleistungen verweigern, bietet es sich jedoch oftmals an, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, um die genauen Umstände zu prüfen und zu beurteilen, ob die Leistungsablehnung rechtmäßig war.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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