Abfindungsvergleich in der PKV

22.08.2025

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine private Krankenversicherung zur zusätzlichen Absicherung von anfallenden Krankheitskosten. Im Jahr 2016 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Oberschenkelhalsfraktur. Außerdem wurde dem Versicherungsnehmer nach einer Hüftkopfnekrose ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt.

Der Versicherer ließ dem Versicherungsnehmer einen Unfallfragebogen zukommen. Der Fragebogen enthielt unter anderem die Information, dass im Falle eines Vergleichs zwischen dem Unfallverursacher und dem Versicherungsnehmer nicht die Ansprüche aus der privaten Krankenkostenversicherung erfasst sind. Es wurde explizit auf die zu nutzende Klausel: „Diese Abfindungserklärung erstreckt sich nicht auf die unfallbedingten Behandlungskosten, die die K. J. Krankenversicherung Ag erstattet hat oder zukünftig noch erstatten wird. […]“ und die Tatsache, dass ohne die Verwendung dieser Klausel die unfallbedingten Kosten nicht erstatten werden könnten, hingewiesen.

Im Jahr 2017 schloss der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin einen Abfindungsvergleich, ohne die besagte Klausel zu verwenden. Dem Abfindungsvergleich lag eine entsprechende Abfindungserklärung vom 06.12.2017 zugrunde.

Mit Schreiben vom 26.06.2018 verweigerte die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin gegenüber der privaten Krankenversicherung jegliche Beteiligung an weiteren Aufwendungen unter Verweis auf die Abfindungserklärung. Daraufhin teilte der Versicherer dem Versicherungsnehmer wiederum mit, dass eine Kostenübernahme der unfallbedingten Behandlungskosten aufgrund des Abfindungsvergleichs nicht mehr in Betracht komme.

Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer Klage und forderte den Versicherer auf, die angefallenen Kosten zu erstatten und festzustellen, dass auch die künftig anfallenden Kosten erstattet werden.

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