Abfindungsvergleich in der PKV
22.08.2025

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Vorsätzliche Verletzung des Aufgabeverbots?
Der Versicherungsnehmer war der Meinung, seine private Krankenversicherung sei verpflichtet, die bereits entstandenen und künftig entstehenden Heilbehandlungskosten zu erstatten. Eine vorsätzliche Verletzung des Aufgabeverbots läge nicht vor, da ihm bei Abschluss des Abfindungsvergleichs nicht klar gewesen sei, dass dadurch auch künftige Ansprüche abgefunden werden würden, so der Versicherungsnehmer. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Abfindungsvergleich auch seine Ansprüche gegenüber seiner privaten Krankenversicherung betreffen würden.
Der Versicherer hingegen war der Meinung, der Versicherungsnehmer habe vorsätzlich gegen seine Obliegenheiten verstoßen, indem er den Abfindungsvergleich unterzeichnete. Auf die Folgen eines Abfindungsvergleichs und die damit einhergehende Verletzung des Aufgabeverbots sei der Versicherungsnehmer ausdrücklich hingewiesen worden.
LG Köln bejaht Verletzung des Aufgabeverbots!
Das LG Köln kam zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet sei und der Versicherungsnehmer mithin keinen Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten habe. Grund dafür war die wie bereits von dem Versicherer vorgebrachte vorsätzliche Verletzung des Aufgabeverbots (dazu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.10.2019 – 5 U 106/18).
Der Versicherungsnehmer war verpflichtet, das zur Sicherung des Anspruchs dienende Recht zu erhalten und bei der Durchsetzung mitzuwirken. Durch den Abfindungsvergleich mit der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin tat der Versicherungsnehmer jedoch genau das Gegenteilige.
Diese Verletzung des Aufgabeverbots war zudem vorsätzlich. Vorliegend traf den Versicherungsnehmer eine sekundäre Beweislast bezüglich einer gegen Vorsatz sprechenden Annahme. Dieser sekundären Beweislast kam er nicht nach. Die Formulierungen und Hinweise des Versicherers waren unmissverständlich, was dadurch ergänzt wurde, dass sogar eine konkrete Klausel vorgeschlagen wurde, die von dem Versicherungsnehmer ohne weitere Umstände hätte verwendet werden können.
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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