Ist der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung für den Versicherer bindend?

25.08.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Kann sich ein Versicherer trotz eines ausdrücklichen Verzichts auf eine Gesundheitsprüfung später darauf berufen, der Versicherte sei bereits bei Vertragsschluss berufsunfähig gewesen? Mit der Frage, welche Auswirkungen der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung hat, musste sich das LG Hamburg in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 beschäftigen (LG Hamburg, Urt. v. 02.12.1999 – 319 O 149/99).

Nach einer Ausbildung zum Elektroinstallateur absolvierte die versicherte Person eine Pflegeausbildung bei der Bundeswehr und arbeitete anschließend als Pflegedienstleiter. Im Juli 1989 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag des Pflegedienstleiters auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit abgelehnt (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Die BfA argumentierte, er könne in seinem bisher ausgeübten Beruf als Pflegedienstleiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin tätig sein.

In den folgenden Jahren arbeitete die versicherte Person weiterhin in Vollzeit als Pflegedienstleiter bei verschiedenen Arbeitgebern. Am 16. September 1996 kam es zu einer arbeitsmedizinischen Einstellungsuntersuchung der versicherten Person im Rahmen der Einstellung als Pflegedienstleiter in einem Altenheim. Der behandelnde Arzt kam zu dem Ergebnis, dass die versicherte Person bei einer direkten „pflegerischen Tätigkeit am Bewohner des Altenheims“ Hebehilfen zu benutzen habe und keine Bewohner des Altenheims allein heben solle. Sodann war der Versicherungsnehmer ab dem 1. Oktober 1996 in dem Altenheim beschäftigt.

Zwischen dem Altenheim und dem Versicherer bestand seit dem 1. Juni 1997 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Der Pflegedienstleiter war hierbei versicherte Person. Wenige Wochen später bot der Versicherer den Wechsel in eine Gruppenkapitalversicherung einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung an. Dabei verzichtete er ausdrücklich auf eine erneute Gesundheitsprüfung. Eine Gruppenversicherung, zu der auch die Gruppenkapital-Versicherung zählt, sichert eine Gruppe mit gemeinsamen Versicherungsvertrag gegen ein definiertes Risiko ab. Versicherungsnehmer sind dabei häufig Arbeitgeber oder Verbände. Der Versicherer begründete seinen Vorschlag damit, dass ein Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung für den Antrag auf Abschluss der Gruppenkapital-Versicherung erfolgen sollte. Das Altenheim ging davon aus, dass die vorher abgeschlossene Rentendirektversicherung bei Abschluss der Gruppen-Kapitalversicherung rückwirkend aufgehoben werden sollte.

Im Dezember 1997 beendeten die versicherte Person und das Altenheim ihr Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag. Es war vorher zu längeren Krankschreibungen der versicherten Person gekommen, sodass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vom Altenheim angestoßen wurde. Einen Antrag der versicherten Person auf Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung lehnte der Versicherer im Mai 1998 allerdings ab. Als Begründung nannte er die Möglichkeit von Alternativtätigkeiten.