Ist der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung für den Versicherer bindend?

25.08.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Allerdings erhielt die versicherte Person dieses Mal eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA. Dier versicherte Person wandte sich mit einem anwaltlichen Schreiben an den Versicherer gegen die Ablehnung. Dieses Bemühen blieb zunächst erfolglos. Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit der versicherten Person jetzt zwar an, lehnte die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jedoch weiterhin ab. Dieses Mal begründete er seine Ablehnung damit, dass die versicherte Person bereits zu Beginn des Versicherungsvertrags zu mindestens 50 % berufsunfähig gewesen sei.

Die versicherte Person argumentierte dagegen, dem Versicherer bei Antragstellung des Rentendirektversicherungsvertrags am 01. Juli 1997 bereits alle gesundheitserheblichen Daten überreicht zu haben. Bei Abschluss der Gruppenkapital-Versicherung am 24. Juni 1997 habe der Versicherer auf eine erneute Gesundheitsprüfung verzichtet. Der Versicherer könne sich daher nicht darauf berufen, dass die versicherte Person bereits zu Beginn des Versicherungsvertrags berufsunfähig gewesen sei. Sodann erhob die versicherte Person Klage vor dem LG Hamburg.

Das LG Hamburg gab der versicherten Person in seinem Urteil vom 02.12.1999 recht. Der Versicherer konnte sich nicht darauf berufen, dass bereits zu Beginn des Versicherungsvertrags eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person vorgelegen habe. Zunächst hätten die Vertragsparteien konkludent vereinbart, dass die Berufsausübung bei der Versicherungsnehmerin als unwiderlegbare Vermutung der vorvertraglichen Berufsfähigkeit anzusehen sei. Diese Individualvereinbarung würde auch entgegenstehenden allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgehen.

Das LG Hamburg arbeitete außerdem die Begründung für den Verzicht auf die Gesundheitsprüfung heraus. Der Versicherer habe darauf vertraut, dass die Versicherungsnehmerin bei Einstellung der versicherten Person eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt habe, um die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sicherzustellen. Die Versicherungsnehmerin habe nach Ansicht des LG Hamburg ein Interesse daran, keine Berufsunfähigen einzustellen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung habe ergeben, dass keine Bedenken gegen die Einstellung der versicherten Person bestünden. Dass die versicherte Person nur unter Nutzung der Hebehilfen die Bewohner des Altenheims heben sollte, möge zwar ein Indikator für eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen der versicherten Person gewesen sein.

Allerdings habe die Versicherungsnehmerin die versicherte Person trotz dessen eingestellt. Das Gericht hielt es für naheliegend, dass die versicherte Person ohnehin selten selbst pflegerisch tätig werden sollte und es daher auf die gesundheitlichen Probleme bei der pflegerischen Tätigkeit nicht angekommen sei.  Die versicherte Person habe aus dem Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung nur den Schluss ziehen können, dass der Versicherer die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die Versicherungsnehmerin ausreichen lasse.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, habe die versicherte Person darauf vertrauen dürfen, dass die Frage einer vorvertraglichen Berufsunfähigkeit nicht noch einmal anlässlich des Versicherungsfalls aufkommen würde. Der Hinweis des Versicherers, dass im Rahmen der Gruppenkapital-Versicherung auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet wird, habe die versicherte Person nur so verstehen können, dass dieser Vorteil nur den Arbeitnehmern zukomme.

Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person in dem Bewusstsein gehandelt habe bereits länger berufsunfähig zu sein. Vielmehr habe diese nach der Ablehnung der Erwerbstätigkeitsrente durch die BfA im Jahr 1989 subjektiv davon ausgehen dürfen, uneingeschränkt berufsfähig zu sein. Dies ergebe sich auch daraus, dass die versicherte Person mehr als acht Jahre lang eine vollschichtige Tätigkeit durchgehalten habe (siehe hierzu: Raubbau am eigenen Körper – Worauf sollte der Versicherungsnehmer achten?). Selbst wenn sich der Arbeitsmediziner bei der Untersuchung am 16. September 1996 über den Gesundheitszustand der versicherten Person geirrt haben sollte, könne dies nicht zu Lasten der versicherten Person wirken. Der Versicherer habe den Antrag auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags widerspruchslos angenommen. Diese Vereinbarung sei inhaltlich als unwiderlegbare Vermutung vorvertraglicher Berufsfähigkeit auszulegen.

Die Entscheidung zeigt, dass ein Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung den Versicherer im Leistungsfall erheblich binden kann. Der Verzicht begründet eine unwiderlegbare Vermutung der vorvertraglichen Berufsfähigkeit der versicherten Person. Für versicherte Personen stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit und erschwert es dem Versicherer, sich im Leistungsfall nachträglich auf eine bereits bei Vertragsschluss fehlende Berufsfähigkeit zu berufen.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.