Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente?

23.01.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Im Urteil vom 02.12.2025  beschäftigte sich das Landgericht München I mit dem Streitpunkt, ob ein Krankentagegeldversicherer von seinem Versicherungsnehmer Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente verlangen kann.

Der Versicherungsnehmer unterhielt seit dem 01.12.2008 eine private Krankentagegeldversicherung. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ab dem 07.01.2022, beantragte er die Zahlung von Krankengeld. Daraufhin erhielt er zwischen dem 18.02.2022 und dem 09.11.2023 für 630 Tage den vereinbarten Tagessatz von 300,00 Euro. Insgesamt belief sich die erhaltene Summe auf 189.000,00 Euro.

Im Dezember 2023 erhielt der Versicherer ein Schreiben einer anderen Versicherung. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit gestellt hatte. Auf Nachfrage des Versicherers bestätigte der Versicherungsnehmer am 16.01.2024 zwar die Stellung des Antrags, gab jedoch an, dass über eine Bewilligung noch nicht entschieden sei. Mit Schreiben vom 29.02.2024, als auch vom 11.12.2024 verlangte der Krankentagegeldversicherer Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente. Hierauf ging der Versicherungsnehmer jedoch nicht mehr ein.

Daraufhin reichte der Versicherer eine Stufenklage gem. § 254 ZPO ein. In erster Stufe beantragte der Versicherer eine Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente des Versicherungsnehmers im Zeitraum vom 18.02.2022 bis zum 09.11.2023. Ein solcher Anspruch auf Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente würde sich aus dem bestehenden Treuverhältnis des Versicherungsvertrags, was sich auf den Vertrauensgrundsatz stützt, ergeben. Infolgedessen wären in zweiter Stufe die erhaltenen Krankentagegeldbeträge auszurechnen, die sich mit dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente decken. Diese wären an den Versicherer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Versicherungsnehmer war hingegen der Meinung, ein Auskunftsanspruch sei lediglich eine Obliegenheit, und könne demnach nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zudem gab er an, dass die Klausel der allgemeinen Vertragsbedingungen, die das Ende der Leistungspflicht des Versicherers spätestens bei Bezug der Berufsunfähigkeitsrente festsetzt, unwirksam sei.

Das LG München I gab der ersten Stufe der Klage des Versicherers statt. Eine Obliegenheit stelle zwar grundsätzlich keine einklagbare Pflicht des Versicherungsnehmers dar, allerdings könne im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz aus § 242 BGB („Treu und Glauben“) im Rahmen einer Obliegenheitsverletzung, einen Anspruch auf Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente begründen. Für einen solchen Einzelfall gelten gewisse Voraussetzungen. Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsnehmer, dem Versicherer jede angeforderte Auskunft zu erteilen, die dem Zwecke der Leistungsprüfung dient. Dadurch entsteht ein Informations- und Kommunikationsprozess zwischen den Parteien. Um eine gebührende Leistungsprüfung des Versicherers ermöglichen zu können ist währenddessen auf den Vertrauensgrundsatz aus § 242 BGB abzustellen.

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