Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente?

23.01.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Eine Obliegenheitsverletzung besteht, soweit die gegenseitige Informationspflicht verletzt ist. Damit ein solcher Fall eintreten kann, muss der Versicherer zum Erlangen der benötigten Informationen auf die Mithilfe des Versicherungsnehmers angewiesen sein. Der Versicherungsnehmer muss wiederum die Informationen zur Beseitigung der Informationslücke unschwer weitergegeben können. Sollte der Versicherungsnehmer die Informationen nicht weitergeben, wäre seine Obliegenheitspflicht verletzt und ein Auskunftsanspruch des Versicherers wäre mit Treu und Glauben zu begründen.

Durch das Versicherungsverhältnis kann der Versicherer also damit rechnen, dass der Versicherungsnehmer seinen Mitteilungspflichten grundsätzlich nachkommt. Die im vorliegenden Fall bestehende Auskunftsverweigerung des Versicherungsnehmers sei dementsprechend treuwidrig. Der Versicherungsnehmer habe durch sein eigennütziges Verhalten der Verweigerung das Vertragsverhältnis und das Aufklärungsinteresse des Versicherers in elementarer Art und Weise verletzt. Daher könne in diesem Fall ausnahmsweise ein Rückgriff auf den Vertrauensgrundsatz gemäß § 242 BGB erfolgen.

Die Behauptung der Unwirksamkeit der Regelung, die die Leistungspflicht des Versicherers entfallen lässt, sobald an die Stelle der Arbeitsunfähigkeit die Berufsunfähigkeit tritt, wies das LG München I zurück. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit seien grundsätzlich unterschiedliche Arten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einander für gewöhnlich ausschließen (siehe auch: Ist Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit?). Der Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung sei der Ersatz eines vorübergehenden Arbeitsausfalls, während die Berufsunfähigkeitsrente die Absicherung des Verdienstausfalls für eine nicht absehbare Zeit darstelle. Der Versicherungsnehmer könne also nicht gleichzeitig Versicherungsleistungen aus der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung beziehen.

Zudem sei der Versicherungsnehmer nicht durch die Beendigung des Krankentagegeldvertrags bei Eintritt der Berufsunfähigkeit unangemessen benachteiligt. Ein einhergehender Entfall der Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers entspräche dem Zweck der abgeschlossenen Versicherung. Eine Unwirksamkeit der Klausel scheide damit laut Urteil des LG München I aus.

Das LG München I verdeutlicht mit dieser Entscheidung, dass auch eine Obliegenheitsverletzung unter bestimmten Umständen gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen und eine Rechtsgrundlage zur Klage auf Auskunft über den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente bieten kann. Ein aus mangelnder Aufklärung entstandener, zeitgleicher Bezug von Krankenkassengeld und Berufsunfähigkeitsrente darf insofern auch nicht vorliegen. Zu dieser rechtlichen Fragestellung gibt umfassende rechtliche Fallstricke, welche nachfolgend zusammengefasst nachgelesen werden kann: „Rückforderung Krankentagegeld“.

Insbesondere vor der Beantragung von Berufsunfähigkeitsleistungen sollten Versicherte sich umgehend rechtliche Beratung einholen, sofern Leistungen aus der Krankenversicherung bzw. Krankentagegeldversicherung bezogen werden. Damit bestenfalls keine Ansprüche vereitelt werden, wird angeraten sich an kompetente Rechtsanwaltskanzleien zu wenden, die ihren Beratungsschwerpunkt im Bereich des Versicherungsrechts haben, bestenfalls sogar im Bereich der biometrischen Versicherungen.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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