Auslegung eines individuellen Risikoausschlusses in der BU

23.10.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Versicherungsnehmerin Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat. Streitig war hierbei insbesondere, inwiefern die Auslegung eines individuellen Risikoausschlusses in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erfolgen hat.

Ausschluss hinsichtlich Beschwerden der Wirbelsäule

Die Versicherungsnehmerin, die an einem HWS-Syndrom litt, hat beim Versicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhalten. Dieser lagen die Allgemeinen Bedingungen des Versicherers für die Berufsunfähigkeitsversicherung zugrunde (AVB-BU). Für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit war die Zahlung einer monatlichen Rente vereinbart. Der Versicherungsschein enthielt zudem einen Leistungsausschluss hinsichtlich der Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben einschließlich eintretender Folgen.

Später erlitt die Versicherungsnehmerin einen Reitunfall. Dabei habe sie sich eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 und einen Berstungsbruch mit Zerreißung der Bandscheibe LWK 3 zugezogen. Folgen seien dauerhafte Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, eine Lähmung und Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beins, Schlafstörungen und einer Blaseninkontinenz. Aufgrund dieser Folgen sei sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Ergotherapeutin zu mindestens 50% beeinträchtigt.

Die Versicherungsnehmerin machte sodann Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Der Versicherer lehnte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente jedoch ab, da es sich um Beschwerden handele, die vom Ausschluss erfasst seien. Die Versicherungsnehmerin klagte sodann vor LG Amberg auf Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Das Landgericht Amberg wies die Klage jedoch ab. Dem Anspruch der Versicherungsnehmerin stehe der Leistungsausschluss entgegen. Es handele sich um eine Individualvereinbarung, die eindeutig formuliert sei. Der Wortlaut umfasse auch Unfallfolgen. Auch der Sinn und Zweck der Klausel komme zu keinem anderen Ergebnis.

Die Versicherungsnehmerin ging gegen das Urteil des LG Amberg vor dem OLG Nürnberg in Berufung. Die Berufung blieb allerdings erfolglos. Das OLG Nürnberg war der Ansicht, dass das LG Amberg einen Anspruch auf Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente zu Recht verneint hatte. Der Versicherungsfall setze nämlich eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit voraus. Allerdings stehe den Parteien, wie hier, frei zu vereinbaren, dass bestimmte Erkrankungen keine Leistungspflicht auslösen.

Bei den im Versicherungsschein enthaltenen Leistungsausschlüssen handele es sich unstreitig um eine Individualvereinbarung der Parteien. Der vereinbarte Risikoausschluss unterliege zwar einer Klauselkontrolle. Es sei hierbei allerdings keine enge Auslegung vorzunehmen, wie dies bei AVB-Klauseln geboten sei (siehe hierzu auch Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen). Vielmehr würden für die Auslegung des individuellen Risikoausschlusses die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB gelten.

Die Auslegung des individuellen Risikoausschlusses erfolge zunächst nach dem Wortlaut der Klausel. Dem Wortlaut der Klausel habe ein verständiger Versicherungsnehmer entnehmen können, dass Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule keinen Leistungsanspruch begründen. Der Wortlaut habe keine Einschränkungen hinsichtlich der Ursachen der Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule. Er umfasse somit nicht nur die Weiterentwicklung der bestehenden Symptomatik, sondern auch den Fall, dass Beschwerden der Wirbelsäule durch einen Unfall verursacht wurden.

Die Klausel bezwecke für den verständigen Versicherungsnehmer ersichtlich eine Einschränkung des übernommenen Risikos, das aufgrund des HWS-Syndroms erhöht war. Der Versicherer sei nicht bereit gewesen, das erhöhte Risiko zu versichern und wollte es weiträumig vom Versicherungsschutz ausnehmen. Das ausgeschlossene Risiko sollte auch gerade den Fall erfassen, dass die Vorerkrankung aufgrund eines Unfalls zu einer Berufsunfähigkeit auslösenden Erkrankung wächst. Dadurch habe der Versicherer eine im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen der Weiterentwicklung der Vorerkrankung und einer traumatischen Schädigung der Wirbelsäule vermeiden wollen.

Auch schränke die Klausel die Versicherungsnehmerin nicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein. Eine Leistungsbegrenzung begründe keine Vertragszweckgefährdung, soweit der Versicherer mit der Beschreibung der Hauptleistung keine falsche Vorstellung beim Versicherungsnehmer erwecke.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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